Rz. 19
Die Beschwerde ist ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 2). Auf Antrag einer jeden Partei kann das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, diesen allerdings bis zum Erlass des Endurteils abändern oder aufheben (OLG Celle, MDR 1986, 63; OLG Hamm, FamRZ 1985, 306). Deshalb ist eine eingelegte Beschwerde stets als Änderungsantrag auszulegen (Zöller/Seibel, § 707 ZPO Rn. 22). Der Ausschluss gilt auch für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss v. 2.3.2018, 4 W 28/17 – Juris). Stellt das Familiengericht nach Erhebung einer Abänderungsklage die Zwangsvollstreckung aus dem abzuändernden Titel ein, so findet gegen diese Entscheidung eine Anfechtung nicht statt (OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 356). Ein sozialgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 198 Abs. 1 SGG nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. Für die analoge Anwendung des Rechtsmittelausschlusses nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO spricht der Umstand, dass einstweilige Anordnungen in jeder Instanz frei abänderbar sind und jeweils mit der Entscheidung in der Hauptsache enden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.2.2017, L 17 U 747/16 B ER – Juris). Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 9.1.2017, OVG 3 K 135.16 – Juris). Auch im Rahmen einer Titelgegenklage gemäß § 767 ZPO analog findet ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO nicht statt (LAG Nürnberg, Beschluss v. 29.2.2016, 7 Ta 17/16 – Juris).
Rz. 20
Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdegerichte wurde überwiegend die sog. Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" zugelassen. Insbesondere nach der Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bei Anwendung der neugefassten ZPO (NJW 2002, 1577; so auch BFH, NJW 2004, 2854) ergeben sich Bedenken, die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch hier über die greifbare Gesetzeswidrigkeit zu begründen. Das Ausnahmerechtsmittel ist nach dieser Rechtsprechung nicht (mehr) gegeben (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a. a. O.; OLG Koblenz, Beschlüsse v. 4.7.2013 – 3 W 297/13, 3 W 298/13; OLG München, MDR 2011, 1321; OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 1003 = FuR 2010, 480; OLGR Naumburg 2009, 460; KGR Berlin 2009, 34 = MDR 2008, 1356 = Grundeigentum 2009, 198; OLGR Saarbrücken 2008, 441; 2006, 315 = NJW-RR 2006, 1579; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 16.1.2008, 9 Ta 298/07; BGH, InVo 2006, 146; NJW-RR 2006, 286; Musielak/Voit/Lackmann, § 707 Rn. 13; a. A. OLGR Koblenz 2006, 843 = InVo 2007, 25; OLG Hamm, InVo 2005 460). Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist deshalb – ohne Ausnahme – nicht gegeben. Der Rechtsmittelausschluss gilt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahren (OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2013, 945). Ein hiernach unzulässiges Rechtsmittel ist gleichwohl, wegen der Abänderungsbefugnis des Gerichts, stets als ein Änderungsantrag zu deuten. Hinzukommt, dass es sich bei dem Beschluss um eine nach § 321a ZPO rügefähige Entscheidung handelt; also die Gehörs- oder Anhörungsrüge zulässig ist. Bei der Prüfung der Selbstabhilfe kann die (ansonsten überholte) Rechtsprechung zur "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" herangezogen werden. Abzuhelfen wird insbesondere zu sein, wenn die angegriffene Entscheidung dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlecht vereinbar ist (BGH, NJW 1994, 326), ohne Antrag eingestellt wurde (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267), ein Versäumnisurteil ergangen ist, obgleich die Voraussetzungen für ein streitiges Urteil vorlagen (OLG Köln, InVo 1996, 300) oder wenn die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten sind (OLG Koblenz, WRP 1990, 366).