Rz. 3

Obwohl die Vorschrift als "Soll-Bestimmung" ausgestaltet ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Das Gericht hat die Entscheidung von Amts wegen zu treffen. Ihm steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Es muss demnach von den genannten Schutzanordnungen absehen, wenn es die Voraussetzungen der Norm annimmt (Zöller/Herget, § 713 Rn. 1). Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 711, 712 ZPO ist zu unterlassen. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich dann allein nach den §§ 708, 709 ZPO (MünchKomm/ZPO-Götz, § 713 Rn. 3). Einen gesonderten Ausspruch hierüber enthält der Tenor des Urteils nicht.

 

Rz. 4

Unzweifelhaft nicht statthaft ist ein Rechtsmittel nur dann, wenn auch das Rechtsmittelgericht, das über die Zulässigkeit des Rechtsmittels schlussendlich zu befinden hat, die Zulässigkeit nicht anders beurteilen kann als das Instanzgericht. Wenn dem Gericht auch kein Ermessensspielraum zusteht, hat es einen Beurteilungsspielraum dahingehend, ob "unzweifelhaft" die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht vorliegen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 713 Rn. 32). Bei Zahlungsklagen ist dies immer dann der Fall, wenn die jeweilige Beschwer beider Parteien die Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht und die Berufung nicht zugelassen ist. Ist allerdings der Wert der Beschwer nach § 3 ZPO zu schätzen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Rechtsmittelgericht von einem anderen Wert als das Instanzgericht ausgeht mit der Folge, dass es nicht unzweifelhaft sein kann, ob ein Rechtsmittel statthaft ist oder nicht (Zöller/Herget, § 713 Rn. 2). Wird die Berufung zugelassen, ist § 713 ZPO nicht anwendbar. Die Begründetheit eines Rechtsmittels hat das Instanzgericht bei der Entscheidung, ob ein Fall des § 713 ZPO vorliegt, nicht zu prüfen.

 

Rz. 5

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht statthaft ist, dann lautet der Tenor eines Urteils, das an sich nach den § 708 Nr. 4 bis 11 für vorläufig vollstreckbar zu erklären wäre und bei dem die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO zum Zuge käme: "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." So lautet der Tenor auch, wenn ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt ist, denn dieser ist nicht zu beachten. Eine Ergänzung des Urteils ist dann nicht möglich, wenn das Gericht in rechtsfehlerhafter Anwendung von § 713 ZPO von einer Schutzanordnung absieht (OLG Hamm, Urteil v. 13.9.2007, 5 U 126/06, juris). In Betracht kommen dann unter den jeweiligen Voraussetzungen eine Korrektur im Rahmen von § 718 ZPO oder eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsmittelgericht nach § 719 Abs. 1, 2 ZPO (BeckOK ZPO/Ulrici, § 713 Rn. 4.1).

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