Rz. 6

Zahlt der Schuldner freiwillig unmittelbar an den Gläubiger, ist eine Zwangsvollstreckung nicht notwendig mit der Folge, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist.

 

Rz. 7

Zahlt der Schuldner vor der Pfändung an den Gerichtsvollzieher, ohne die Hinterlegung des gezahlten Betrags zu verlangen, hat dieser das Geld an den Gläubiger abzuliefern. Eine Hinterlegung kommt nicht in Betracht, weil davon auszugehen ist, dass sich der Schuldner dem Urteilsspruch fügt und den Gläubiger auf diese Weise befriedigen will (Zöller/Herget, § 720 Rn. 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?