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Will der Mieter (Schuldner), dem in der erstinstanzlichen Entscheidung eine Räumungsfrist bewilligt wurde, in erster Linie die Verurteilung zur Räumung angreifen und erst dann die Bemessung der Räumungsfrist, muss er Berufung einlegen. Will er dagegen lediglich die Versagung einer Räumungsfrist oder ihre Bemessung angreifen, muss er nach Abs. 6 Nr. 1 sofortige Beschwerde einlegen. Ist über die Frist erst im Berufungsurteil des Landgerichts entschieden, ist die Entscheidung nicht anfechtbar (KG NJW-Spezial 2012, 285 = MietRB 2012, 140). Gegen die ihm ungünstigen Entscheidungen nach Abs. 2 und 3, die das erstinstanzliche Prozessgericht getroffen hat, steht dem Schuldner ebenfalls die sofortige Beschwerde zu (Abs. 6 Nr. 2). Die gleichen Rechtsbehelfe stehen dem Vermieter (Gläubiger) zu, soweit er beschwert ist. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt von ihrer Zulassung ab (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen die Bewilligung der Räumungsfrist entfällt, wenn der Beklagte gegen das Räumungsurteil Berufung einlegt (LG Gießen, WuM 1994, 551).

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