Rz. 7
Zuständig für die Erteilung der Klausel ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG). Wird eine qualifizierte Vollstreckungsklausel (§ 726 Abs. 1 ZPO) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, so führt die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsklausel (h. M. OLG Celle, Beschluss v. 25.5.2011 – 4 W 66/11; OLG Hamm, InVo 2001, 29; KG, InVo 2000, 65; OLG Frankfurt/Main, MDR 1991, 162; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 957 = MDR 1987, 382; Brox/Walker, Rn. 106; a. A. Schuschke/Walker, § 726 Rn. 18; PfälzOLG Zweibrücken, JurBüro 2003, 492 = InVo 2003, 480; MDR 1997, 593; LG Kassel, JurBüro 1986, 1255). Die Vollstreckungsklausel für einen Vergleich, nach dem der Schuldner erst nach Erfüllung einer dem Gläubiger obliegenden Vorleistungspflicht zu leisten hat, ist unwirksam, wenn sie statt vom Rechtspfleger von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden ist (OLG Frankfurt/Main, MDR 1991, 162; OLG Hamm, NJW 1987, 957; anders LG Kassel, JurBüro 1986, 1255; AG Oldenburg, DGVZ 1989, 142). Eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Rechtspflegers sieht § 795b ZPO vor, der insbesondere für Widerrufsvergleiche gilt, wenn ausschließlicher Adressat des Widerrufs das Gericht ist (LG Koblenz, Rpfleger 2011, 389). Form und Inhalt der Vollstreckungsklausel entsprechen zunächst der einfachen Vollstreckungsklausel des § 725 ZPO. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel konkret die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden bezeichnet, aufgrund derer die Erteilungsvoraussetzungen als nachgewiesen erachtet werden. Dies ergibt sich daraus, dass sich nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel richtet, welche Urkunden nach § 750 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsschuldner zugestellt werden müssen, und das Vollstreckungsorgan anhand des insoweit bindenden Klauselinhalts zu prüfen hat, ob § 750 Abs. 2 ZPO entsprochen wurde. Die Benennung der Nachweisurkunden muss deshalb so genau erfolgen, dass die Vollstreckungsorgane nachprüfen können, ob die richtigen (identischen) Urkunden vollständig zugestellt wurden (Wolfsteiner DNotZ 2013, 193). Soweit die Erteilungsvoraussetzungen nicht durch Urkunden nachgewiesen wurden (z. B. aufgrund Offenkundigkeit, Verzicht oder Geständnis), bedarf es keiner Zustellung der Nachweismittel. Aus § 750 Abs. 2 ZPO folgt deshalb keine Verpflichtung, diese in der Klausel zu benennen. Entsprechend § 727 Abs. 2 ZPO ist die abweichende Grundlage der Feststellungen gleichwohl in der Klausel zu bezeichnen, um dem Vollstreckungsschuldner die Nachprüfung der Erteilungsvoraussetzungen zu ermöglichen (BeckOK ZPO/Urlici, § 726 Rn. 21. 22).
Rz. 8
Der Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung nicht ablehnen, weil die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und nicht von dem an sich zuständigen Rechtspfleger erteilt wurde.