Rz. 1
Die Vorschrift des § 325 ZPO bestimmt, dass das rechtskräftige Urteil auch für und gegen diejenigen Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1999, 273) Rechtsnachfolger der Prozessparteien geworden sind oder den Besitz einer im entschiedenen Prozess streitbefangenen Sache erlangt haben. Einem neuen Prozess des Rechtsnachfolgers gegen den alten Schuldner oder des alten Gläubigers gegen den neuen Schuldner kann in den Grenzen der Urteilswirkung die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft entgegengehalten werden. Dem steht gegenüber, dass nach § 750 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus einem Titel nur für und gegen diejenigen Personen betrieben werden darf, die in dem nämlichen Titel als Gläubiger und als Schuldner bezeichnet sind. Die aufgezeigte Kluft zwischen der erweiterten Urteilswirkung (§ 325 ZPO) einerseits und den Erfordernissen der Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) andererseits zu überbrücken ist ein Anliegen der Bestimmung des § 727 ZPO. Es kann nämlich nicht darauf verzichtet werden, diejenigen Personen, die an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein dürfen, zumindest in der Klausel namentlich zu benennen, weil eine Vollstreckungsstandschaft unzulässig ist. Die Vorschrift eröffnet daher die Möglichkeit der titelerstreckenden (titelumschreibenden) Vollstreckungsklausel. Damit dient sie der Vereinfachung des Verfahrens durch Vermeidung unnötiger Prozesse und Kosten. Dieses vereinfachte Klauselumschreibungsverfahren ist auf einen sog. Prätendentenstreit auf Gläubigerseite nicht anwendbar. Die angemessene Regelung des Streits zwischen den Prätendenten lässt sich regelmäßig nur in einem neuen Erkenntnisverfahren herbeiführen, in dem den Streitenden alle Beweismittel zur Verfügung stehen (OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 282). Die Bestimmung findet im Grunde auf alle Vollstreckungstitel Anwendung, die nach dem 8. Buch der ZPO zu beurteilen sind. Die Titel müssen, entgegen der Mutmaßung aus der Anknüpfung an § 325 ZPO, nicht der Rechtskraft fähig sein (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 2, 5). Deshalb gilt sie für vorläufig vollstreckbare Urteile (BGH NJW-RR 2001, 1362) und auch Titel, welche einstweiligen Rechtsschutz gewähren (vgl. insoweit auch § 929 Abs. 1 ZPO). Bedarf es im Anwendungsbereich des FamFG nach § 86 Abs. 3 FamFG keiner Vollstreckungsklausel, findet auch dort die Zwangsvollstreckung für und gegen Rechtsnachfolger ohne Klausel statt (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 727 Rn. 6).