Rz. 4

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet im Rahmen des § 25 Abs. 1 und 2 HGB neben dem alten Inhaber für Geschäftsschulden. Darum ist die Vollstreckungsklausel gegen den neuen Inhaber zu erteilen, sofern der Anspruch vor dem Erwerb des Handelsgeschäfts rechtskräftig festgestellt worden ist (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 14.3.2007 – 4 U 134/06). Der Erwerb des Handelsgeschäfts unter Lebenden und die Fortführung unter der bisherigen Firma nach Rechtskraft sowie die Geschäftsverbindlichkeit müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder offenkundig sein. Der Nachweis ist nach Eintragung des Inhaberwechsels im Handelsregister (§ 31 Abs. 1 HGB) durch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Handelsregisterauszuges möglich (§ 9 HGB); bei Bezugnahme auf das bei dem nämlichen Gericht geführte Handelsregister ist Offenkundigkeit gegeben. Der Nachweis aus dem Handelsregister erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer abweichenden Vereinbarung im Sinne von § 25 Abs. 2 HGB (Zöller/Seibel, § 729 Rn. 9). Die Herbeiführung des Haftungsausschlusses durch Mitteilung ist nicht besonders nachzuweisen. Weiterhin ist nachzuweisen, dass das bisherige Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird (SchlHOLG, InVo 2000, 208). Maßgeblich ist dabei, ob aus Sicht des Verkehrs eine Firmenfortführung vorliegt und der Verkehr die alte mit der neuen Firma identifiziert. Eine bloße Weiterführung einer Etablissement- oder Geschäftsbezeichnung reicht für die Annahme einer Firmenfortführung nicht aus. Ebenso wenig lässt eine Verwendung der von einem dritten Unternehmen erworbenen Markenrechte zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen den Schluss auf eine Firmenfortführung zu, da Marken auch ohne das dazu gehörende Handelsgeschäft übertragen werden können (LG Hamburg, Urteil v. 22.4.2014, 327 O 434/13, juris). Einwendungen aus § 25 Abs. 2 HGB sind mit der Klage gegen die Vollstreckungsklausel geltend zu machen, §§ 767, 768 ZPO. Ein im Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss allerdings hindert die Erteilung der Klausel (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 729 Rn. 9.1). Schließlich ist nachzuweisen, dass die rechtskräftig festgestellte Forderung eine Geschäftsverbindlichkeit ist. Das kann durch die Vorlage des Urteils und Bezugnahme auf die Prozessakten oder durch Urkunden nachgewiesen werden. Von einer Offenkundigkeit ist insoweit auszugehen, wenn der bisherige Inhaber unter seiner Firma verklagt war (Zöller/Seibel a. a. O.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?