Rz. 3

Der Rechtspfleger als das zuständige Organ zur Erteilung der qualifizierten Klausel entscheidet nach freiem Ermessen, ob er den Schuldner bzw. den neuen Schuldner vor der Erteilung der Klausel anhört oder nicht. Eine Anhörung empfiehlt sich in den Fällen, in denen das Vorbringen des Schuldners für die Klauselerteilung Bedeutung erlangen kann und eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf einen raschen Vollstreckungszugriff nicht gegeben ist. In der Anhörung liegt eine weitere Erkenntnisquelle über die Frage des Eintritts der Voraussetzungen einer Klauselerteilung (LG Hagen, Beschluss v. 4.5.2018, 3 T 81/18, juris). Grundsätzlich dürfte der Schuldner anzuhören sein (Rechtsgedanke des Art. 103 Abs. 1 GG bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren; vgl. BVerfG, NJW 2000, 1709). Eine Pflicht des Rechtspflegers, einem Gesuch des Antragstellers auf Anhörung stattzugeben, kann nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde (BGH, Rpfleger 2005, 611 = WM 2005, 1914 = NotBZ 2005, 322 = DNotZ 2005, 917). Hat der Gläubiger durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden den Nachweis lückenlos geführt, ist eine Anhörung nicht angezeigt, da sie an bloße Förmelei grenzen würde. Auch wenn Nachweise im vorgenannten Sinn vom Gläubiger überhaupt nicht vorgelegt werden und der Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung der Klausel dieserhalb ablehnen müsste, ist eine Anhörung nicht angezeigt (a. A. OLG Hamm, Rpfleger 1991, 161 m. Anm. Münzberg). Eine Anhörung sollte zumeist erfolgen, da durch diese auch Zweifel – zur Vermeidung von Kosten einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO und aus Gründen der "Prozessökonomie" – im Anhörungsverfahren aufgeklärt werden können (Stein/Jonas/Münzberg, § 730 Rn. 3).

 

Rz. 4

Die Anhörung ist in der Form eines Beschlusses, der nicht anfechtbar ist, anzuordnen (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 730 Rn. 8; a. A. BeckOK ZPO/Ulrici, § 730 Rn. 5). Sie kann schriftlich (Regelfall), aber auch mündlich erfolgen. Zu eventuellen schriftlichen Äußerungen des Schuldners ist dem Gläubiger Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; zur mündlichen Anhörung ist auch der Gläubiger zu laden. Die Anhörung soll dem Schuldner insbesondere Gelegenheit geben, Einwendungen gegen den Nachweis der besonderen Voraussetzungen für die Klauselerteilung bereits jetzt und im Klauselerteilungsverfahren vorzubringen (Zöller/Seibel, § 730 Rn. 1). Allerdings trifft den Schuldner keinerlei Last oder Pflicht an dem Verfahren mitzuwirken und entweder schriftlich Stellung zu nehmen oder zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Prozessuale Nachteile hat er in beiden Fällen nicht zu befürchten (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 730 Rn. 9). Unzulässig ist eine Anhörung vor Erteilung der einfachen Klausel nach den §§ 724, 725 ZPO, weil der Vollstreckungszugriff dann leicht vereitelt werden könnte.

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