Rz. 3
Vollstreckungsobjekt ist ausschließlich das Vereinsvermögen. Für den Bereich der Zwangsvollstreckung ist es unerheblich, ob als Träger des Vereinsvermögens der Verein selbst (s. o. Rn. 1) oder die Gesamthand der jeweiligen Vereinsmitglieder angesehen wird. In jedem Fall stellt das Vereinsvermögen ein Sondervermögen dar, das von den nach der Satzung bestimmten Vereinsorganen verwaltet wird (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 735 Rn. 3). Diese Vereinsorgane üben für den Verein auch den Gewahrsam aus. Sie vertreten ihn im Bereich der Zwangsvollstreckung immer dann, wenn es auf den Willen, die Zustimmung, die Einwilligung oder auch den Verzicht des Vollstreckungsschuldners ankommt. Aus einem gegen den nicht rechtsfähigen Verein gerichteten Titel findet keine Vollstreckung in das persönliche Vermögen der Mitglieder statt. Dies gilt – sofern nicht zugleich ein Titel über die persönliche Haftung eines Mitgliedes vorliegt – auch insoweit das Vereinsmitglied nach materiellem Recht neben dem Verein persönlich haftet.
Rz. 4
Zum Vereinsvermögen können bewegliche Sachen, Forderungen (auch gegen die Mitglieder auf Zahlung rückständiger Beiträge) sowie Immobilien gehören. Grundstücke sind für die Mitglieder in ihrer Gesamtheit und nicht für den Verein im Grundbuch eingetragen. Die Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins ist nunmehr durch den BGH entschieden. Nach der Entscheidung kann dieser nicht unter seinem Namen in das Grundbuch eingetragen werden (BGH, MDR 2016, 704). Über die Zuordnung des Vermögens des nicht rechtsfähigen Vereins hat der BGH in dieser Entscheidung keine Aussagen getroffen. Zum Vereinsvermögen gehörende Sachen können nur gepfändet werden, wenn sie sich im Gewahrsam eines Vereinsorgans (z. B. Vorstand, Schatzmeister) befinden (h. M: Zöller/Seibel, ZPO, § 735 Rn. 1) oder wenn die tatsächliche Gewalt durch einen Besitzdiener für den Verein (z. B. den Gerätewart) ausgeübt wird. Ein Mitglied persönlich ist Dritter i. S. d. § 809 ZPO.
Rz. 5
Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus kann nicht nur aus Titeln wegen vermögenswerter Ansprüche in das Vereinsvermögen vollstreckt werden, sondern auch wegen Ansprüchen auf Herausgabe, auf Vornahme vertretbarer und unvertretbarer Handlungen, auf Duldung und Unterlassung (Zöller/Seibel, § 735 Rn. 1). Auch hier wird der Verein von seinen satzungsmäßigen Vertretern vertreten.
Rz. 6
Die Mitgliedschaft im Verein ist höchstpersönlich und deshalb nicht pfändbar. Gegen einzelne Vereinsmitglieder kann aus einem Titel gegen den Verein nicht vollstreckt werden, auch dann nicht, wenn das einzelne Mitglied ausnahmsweise neben dem Verein persönlich haften würde. Das einzelne Vereinsmitglied, das selbst nicht ein Organ des Vereins ist, braucht es auch nicht hinzunehmen, dass in seinem Besitz befindliches Vereinsvermögen gegen seinen Willen gepfändet wird. Es kann – wie jeder Dritte – nach den §§ 766, 809 ZPO vorgehen. Richtet sich der Titel allerdings gegen alle Vereinsmitglieder, so kann aus ihm auch in das Privatvermögen der Mitglieder vollstreckt werden, wenn der Titel selbst keine Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen enthält. Das einzelne Vereinsmitglied, das es im Erkenntnisverfahren versäumt hat, die Haftungsbeschränkung geltend zu machen, kann mit diesem Einwand nicht mehr im Verfahren nach § 767 Abs. 2 ZPO gehört werden.
Rz. 7
Nach der Auflösung des Vereins kann aus einem Titel gegen den Verein so lange in das Vereinsvermögen vollstreckt werden, wie die erforderliche Mindestorganisation noch vorhanden ist (Liquidatoren, die an die Stelle der Organe des Vereins treten und die erforderlichen Erklärungen für den Verein abgeben können). Frühere Mitglieder des Vereins sind nicht die Rechtsnachfolger desselben i. S. v. § 727 ZPO. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn sie im Zuge der Liquidation des Vereins Besitznachfolger im Hinblick auf eine streitbefangene Sache geworden sind (§§ 265, 325 ZPO).