Rz. 14
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 grundbuchfähig (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594 = DNotZ 2009, 115). Dazu muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften dadurch zu erreichen, dass sie grundsätzlich unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist. Diese Bezeichnung genügt, um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a GBV für natürliche Personen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten (BGH a. a. O.). Führt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Bezeichnung, ist sie in Anlehnung an die bisherige Buchungsform mit "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" und dem Zusatz "bestehend aus" (Namen der Gesellschafter der Gesellschaft) einzutragen. Mit einem gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erstrittenen Titel ist nunmehr die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem Grundstück, als dessen Eigentümer die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. namentlich benannte Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, möglich. Die Anpassungen des formellen und auch materiellen Rechts ändern jedoch nichts daran, dass es für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nach der gerade unverändert gebliebenen Vorschrift des § 736 ZPO genügt, dass gegen sämtliche Gesellschafter Vollstreckungstitel vorliegen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Rpfleger 2011, 426; BGHZ 187, 344). Für den Fall, dass alle Gesellschafter aufgrund einer Verbindlichkeit verurteilt wurden, für die sie gesamtschuldnerisch haften, ohne dass eine Gesellschaftsschuld vorliegt, scheidet eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen jedoch aus. Die durch § 736 ZPO ermöglichte Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann, ist nach der Rechtsprechung des BGH nur hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschafter haftet und alle Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind (BGH, NJW 2008, 1378, 1379).