Rz. 9

Der Gläubiger kann sich mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO dagegen wenden, dass der Gerichtsvollzieher entgegen des § 739 ZPO die Vollstreckung ablehnt. Die Besitzvermutung des § 739 ZPO hat zur Folge, dass bei der gegen einen Ehegatten bzw. Lebenspartner gerichteten Zwangsvollstreckung der (Mit-)Besitz des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners an dem gepfändeten Gegenstand nicht geschützt ist und der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht unter Hinweis auf seinen Besitz der Pfändung widersprechen kann. Insoweit kann er weder die Rechtsbehelfe der §§ 766, 809 ZPO mit Erfolg geltend machen noch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO rügen, sein Besitz sei ein die Veräußerung hinderndes Recht. Dies folgt allein schon daraus, dass die Besitzvermutung nicht widerlegbar ist (vgl. Rn. 6).

 

Rz. 10

Der Ehegatte bzw. Lebenspartner, zu dessen Lasten sich die Besitzvermutung des § 739 ZPO auswirkt, kann auch sein Eigentum nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, weil die "Art und Weise der Zwangsvollstreckung" nicht zu beanstanden ist. Er ist insoweit auf die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu verweisen. Im Rahmen dieser Klage hat er sein Eigentum nachzuweisen.

 

Rz. 11

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann er allerdings geltend machen, dass § 739 ZPO zu Unrecht angewandt worden sei, weil etwa im selbstständigen Erwerbsgeschäft des Ehegatten bzw. Lebenspartners vollstreckt wurde (LG Münster, DGVZ 1978, 12). Der Gläubiger kann mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass einem Widerspruch (§ 809 ZPO) des nichtschuldenden Ehegatten zu Unrecht nachgegeben worden sei, obwohl er eigentlich gemäß § 739 ZPO unbeachtlich wäre.

 

Rz. 12

Lagen die Voraussetzungen des § 739 ZPO im Zeitpunkt der Pfändung des Gegenstands vor, kann weder eine Erinnerung (§ 766 ZPO) noch eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) darauf gestützt werden, die Ehegatten bzw. Lebenspartner hätten sich nachträglich getrennt.

 

Rz. 12a

In Anlehnung an die Regelung des § 1362 BGB sieht § 8 LPartG vor, dass zugunsten der Gläubiger eines Lebenspartners vermutet wird, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen ordnet die Bestimmung in Satz 2 des Absatz 1 die entsprechende Anwendbarkeit des § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB an. Die neue Bestimmung des Abs. 2 ergänzt die vorgenannte Bestimmung des § 8 Abs. 1 LPartG, der die Gläubiger vor Manipulationen auch der Lebenspartner auf ihr Vermögen schützen soll.

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