Rz. 5

Gütergemeinschaft und selbständiges Betreiben eines Erwerbsgeschäfts sind vom Gläubiger nachzuweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 1217). Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft das zuständige Vollstreckungsorgan, ob der im Titel als Schuldner ausgewiesene Ehegatte das Erwerbsgeschäft selbstständig führt (z. B. durch Einblick in das Handelsregister; zur Prüfungspflicht vgl. auch BayObLG, BB 1984, 1071). Nicht geprüft wird, ob der verwaltende Ehegatte mit dem Betrieb einverstanden ist. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung ist nur ein Einspruch oder ein Widerruf der Einwilligung erheblich, der im Güterrechtsregister eingetragen ist, wobei es auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ankommt (§ 261 Abs. 1 und 2, § 696 Abs. 3, § 700 Abs. 2 ZPO). Vollstreckungsschuldner ist der das Erwerbsgeschäft betreibende Ehegatte. Der andere Ehegatte muss weder im Titel noch in der Klausel erwähnt sein. Er kann der Vollstreckung auch nicht nach § 809 ZPO wegen (Mit-)Gewahrsams widersprechen. Der verwaltende Ehegatte kann den Einwand im Rahmen der Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend machen. Ein erst nach Rechtshängigkeit eingetragener Widerspruch ist unbeachtlich. Nicht zu prüfen ist auch, ob die zu vollstreckende Schuld auch tatsächlich im Erwerbsgeschäft des Schuldners entstanden ist oder ob es sich um eine Privatverbindlichkeit handelt, für die das Gesamtgut materiell-rechtlich nicht haftet (§ 1431 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den anderen Ehegatten bleibt im Falle der Privatschuld ohne Haftung des Gesamtguts nur der Weg der Klage nach § 774 ZPO.

 

Rz. 6

Sind die Voraussetzungen des § 741 ZPO vom Vollstreckungsorgan festgestellt, so benötigt es zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nicht nur keinen Titel gegen den (mit-)verwaltenden Ehegatten, es hat auch dessen (möglichen) Gewahrsam und Einspruch gegen den Eingriff in seinen Gewahrsam (§ 809 ZPO) unbeachtet zu lassen und davon auszugehen, dass zum Gesamtgut gehörende Gegenstände sämtlich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners stehen (Stein/Jonas/Münzberg, § 741 Rn. 10).

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