1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Bestimmung ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschriften der § 1433, § 1455 Nr. 7 BGB, nach denen ein Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG den Ehegatten gleichgestellt sind) einen bei Eintritt der Gütergemeinschaft anhängigen Aktiv- oder Passivprozess im eigenen Namen fortsetzen kann, auch wenn der Rechtsstreit sich auf das Gesamtgut bezieht und der Ehegatte dasselbe nicht oder nicht allein verwaltet. Das hat zur Folge, dass der klagende bzw. verklagte nicht oder nicht allein verwaltungsberechtigte Ehegatte in Rubrum und Tenor des Titels als Gläubiger oder Schuldner genannt wird, obwohl mit dem wirksamen Eintritt der Gütergemeinschaft die – ehedem bestehende – Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand, der nun zum Gesamtgut gehört, durch die Verwaltungsbefugnisse nach den §§ 1422, 1450 BGB ersetzt wurde. Ohne die Bestimmung des § 742 ZPO könnte mit diesem Titel nicht in das Gesamtgut bzw. zugunsten des Gesamtguts vollstreckt werden. Die Vorschrift erspart nun die Notwendigkeit, sich einen neuen Titel für oder gegen den verwaltenden Ehegatten besorgen zu müssen, indem sie die für die Rechtsnachfolge geltenden Bestimmungen über die Erteilung der Klausel (§§ 727, 730 bis 732 ZPO) für entsprechend anwendbar erklärt (MünchKommZPO/Heßler, § 742 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, § 742 Rn. 1, 2).
2 Anwendungsbereich
Rz. 2
Die Bestimmung gilt für Urteile, die für oder gegen den im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nicht (mehr) alleinverwaltungsbefugten Ehegatten bzw. Lebenspartner ergangen sind, selbst wenn sie bei der Begründung des Güterstandes bereits rechtskräftig waren. Wie die §§ 740, 741 ZPO gilt diese Bestimmung für alle Vollstreckungsarten und alle Arten von Vollstreckungstiteln (§§ 794, 795 ZPO). Sie ist auch dann anzuwenden, wenn bei Eintritt der Gütergemeinschaft das Verfahren nicht mehr anhängig war und bereits ein rechtskräftiges Urteil vorlag (Zöller/Seibel, § 742 Rn. 2). Ein Urteil gegen den Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, ermöglicht die Zwangsvollstreckung nach § 740 Abs. 1 ZPO, weshalb insoweit eine Klauselerteilung nach § 742 ZPO ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift im Falle der Haftung des Gesamtguts gemäß § 1438 Abs. 2 BGB wird abgelehnt, weil dadurch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausdehnung der Zugriffstatbestände erfolgen würde und der analogen Anwendung des § 742 Abs. 2 ZPO der Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsrechts entgegenstehe (LAG Nürnberg, AR-Blattei ES 1890 Nr. 64).
3 Voraussetzungen und Verfahren
Rz. 3
Der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag über die Gütergemeinschaft muss nach Rechtshängigkeit abgeschlossen oder wirksam geworden sein. Zur Wirksamkeit bedarf es neben der bestehenden Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft eines abgeschlossenen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftvertrags. Die Eintragung in das Güterrechtsregister ist nicht notwendig. In der Folge muss der im Titel als Gläubiger oder Schuldner ausgewiesene Ehegatte oder Lebenspartner seine Alleinverwaltungsbefugnis über den titulierten Anspruch verloren haben. Das kann nur dann geschehen, wenn der titulierte Anspruch das Gesamtgut, und nicht nur das Sonder- oder das Vorbehaltsgut, betrifft (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 742 Rn. 2). Bei anderen Titeln, die nicht auf eine gerichtliche Entscheidung zurückgehen, kommt es auf den Zeitpunkt der Errichtung des Titels an. Dass der verwaltende Ehegatte die Anhängigkeit im Rechtsstreit nicht kannte, steht der Umschreibung nicht entgegen.
Rz. 4
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel setzt einen Antrag voraus, der formlos gestellt werden kann (kein Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO). Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG). Das Bestehen der Gütergemeinschaft und Gesamtgutsverwaltung ist urkundlich zu belegen (durch die Vorlage des Auszugs aus dem Güterrechtsregister oder der Ausfertigung des Güterrechtsvertrags; Vertragsausfertigung nach § 792 ZPO). Der Rechtspfleger prüft die o. a. Voraussetzungen. Die Urkunden, mit denen der Rechtspfleger den Nachweis als geführt ansieht, sind in der Klausel zu bezeichnen (Stein/Jonas/Münzberg, § 742 Rn. 6). Bei Beginn der Zwangsvollstreckung sind sie dem Schuldner zuzustellen (§ 750 Abs. 2 ZPO).
3.1 Klausel für den Gesamtgutsverwalter
Rz. 5
Hat der den Prozess führende Ehegatte obsiegt und ist der andere Ehegatte der Alleinverwalter des Gesamtguts, so ist diesem die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit einer auf seinen Namen lautenden Klausel (unbeschränkt) zu erteilen. Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, so wird ihnen die vollstreckbare Ausfertigung gemeinsam (unbeschränkt) erteilt. Hat allerdings der den Prozess führende Ehegatte bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten, kann diese Ausfertigung auf den allein verwaltenden Ehegatten umgeschrieben oder bei gemeinsamer Verwaltung ergänzt werden (um den anderen Ehegatten). Wird die dem den Prozess führenden Ehegatten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zurückgegeben, so kann der allein verwaltende Ehegatte eine neue Ausfertigung mit ei...