Rz. 3

Für ein Ehepaar, das die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beibehalten hat, gelten die güterrechtlichen Vorschriften des FGB fort (§§ 13 bis 16, 39 bis 41 FGB). Das gemeinschaftliche Vermögen steht beiden Ehegatten gemeinsam zu; es ist anteilloses Gesamteigentum, das dem Gesamthandseigentum des BGB gleichzuachten ist. Alleineigentum sind solche Sachen und Vermögensrechte, die der Ehegatte entweder vor der Eheschließung oder während der Ehe als Geschenk, als Auszeichnung oder durch Erbschaft erworben hat (nicht durch Arbeit) und die nur von dem Ehegatten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder zur Berufsausübung genutzten Sachen, soweit nicht ihr Wert, gemessen am gemeinschaftlichen Einkommen und Vermögen, unverhältnismäßig groß ist.

 

Rz. 4

Das gemeinschaftliche Vermögen ist wie das Gesamtgut der Gütergemeinschaft zu behandeln (zu den Einzelheiten ausführlich: MünchKomm/ZPO-Heßler, § 744a Rn. 4 bis 14). Die Zwangsvollstreckung in das gemeinschaftliche Vermögen setzt deshalb nach § 740 Abs. 2 ZPO vor allem einen gegen beide Ehegatten gerichteten Titel voraus, es sei denn, § 741 ZPO greift ein. Im Übrigen wird auf die Kommentierung der §§ 740-744 ZPO Bezug genommen.

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