6.1 Der Testamentsvollstrecker

 

Rz. 6

Der Testamentsvollstrecker kann, wenn ein zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlicher Titel gegen ihn fehlt, die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder dies mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Diese Klage ist allerdings dann unbegründet, wenn der Testamentsvollstrecker in Ansehung des materiellen Rechts die Zwangsvollstreckung dulden muss (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 748 Rn. 7). Der Testamentsvollstrecker kann diese Rechtsbehelfe insbesondere dann geltend machen, wenn ein Eigengläubiger des Erben die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreibt.

6.2 Der/Die Erbe/n

 

Rz. 7

Die Erinnerung nach § 766 ZPO und die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) stehen auch dem Erben zu, wenn gegen ihn ein Leistungsurteil, welches nach § 748 Abs. 2 und 3 ZPO erforderlich ist, nicht vorliegt. Streitig ist allerdings, ob der Erbe mit der Erinnerung auch das Fehlen eines Titels rügen kann, der gegen den Testamentsvollstrecker vorliegen müsste (streitig; verneinend: MünchKomm/ZPO-Heßler, § 748 Rn. 30).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?