Rz. 9

Ein Verstoß gegen § 751 ZPO macht die Zwangsvollstreckung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Zöller/Seibel, § 751 Rn. 8). Diese Anfechtbarkeit kann mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, wenn die fehlende Sicherheit nachträglich erbracht bzw. der fehlende Nachweis über geleistete Sicherheit nachgereicht wird. Die rückwirkende Heilung tritt ebenfalls dann ein, wenn bei unterlassener Sicherheitsleistung der Titel später durch einen solchen ersetzt wird, der ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist (HansOLG Hamburg, MDR 1974, 321). Auch der Zustellungsmangel nach § 751 Abs. 2 ZPO kann nachträglich mit ex-tunc-Wirkung geheilt werden (BGH, NJW-RR 2008, 1018; AG Augsburg, Beschluss v. 28.6.2010, 1 M 11033/10). Eine Pfändung ohne (mit unwirksamer) Sicherheitsleistung hat als Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO Bestand, wenn deren Voraussetzungen (auch § 750 Abs. 3 ZPO) vorliegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 1990, 156).

 

Rz. 10

Gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung steht dem Gläubiger die Erinnerung (§ 766 ZPO) zu, soweit der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht hätte tätig werden sollen (Stein/Jonas/Münzberg, § 751 Rn. 14). Hat das Prozessgericht die Zwangsvollstreckung abgelehnt, ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) der richtige Rechtsbehelf und wenn das Grundbuchamt betroffen ist, die Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 71 GBO. Die gleichen Rechtsbehelfe stehen dem Schuldner zu, wenn gegen ihn unter Verstoß gegen die Formvorschriften vollstreckt wurde. Mit diesen Rechtsbehelfen kann er auch geltend machen, die geleistete Sicherheit entspräche nicht den Anordnungen im Tenor des Urteils des Prozessgerichts.

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