Rz. 19
Für die Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses fallen Gerichtsgebühren nicht an Der Rechtsanwalt erhält neben der 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG keine gesonderte Vollstreckungsgebühr, denn es handelt sich hier nicht um eine besondere Angelegenheit. Ist der Rechtsanwalt allerding nur mit dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung befasst, erhält er die 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG (§§ 18 Nr. 3, 15 RVG).
Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung sind in den Gebühren nach den einzelnen Nummern (200 bis 270) des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt. Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Unzeit tätig, werden die doppelten Gebühren erhoben, § 11 GvKostG.
Rz. 20
Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Auslagen des Gerichtsvollziehers, die nach der Nummer 704 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 GvKostG erhoben werden. Angesetzt werden die tatsächlich entstandenen Beträge in voller Höhe. Für die entstandenen Kosten hat – zunächst – der Gläubiger einzustehen, der auf Aufforderung einen Vorschuss gem. § 4 GvKostG zu leisten hat. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, die zwangsweise Öffnung der Wohnungstür von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, wenn der Gläubiger seinen Auftrag zur Durchsuchung nach § 758a Abs. 4 ZPO ausdrücklich dahingehend eingeschränkt hatte, dass er einer Türöffnung nicht zustimme (AG Stralsund, JurBüro 2017, 546; AG Köpenick, JurBüro 2013, 442). Die Auslagen sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO und fallen dem Schuldner zur Last.
Rz. 21
Für Schäden, die notwendigerweise bei der zulässigen Durchsuchung oder Gewaltanwendung an Sachen des Schuldners (Türen, Schlössern oder Behältnissen) entstanden sind, muss der Schuldner selbst einstehen, ohne hierfür Ersatz verlangen zu können. Für Schäden allerdings, die bei unzulässiger Gewaltanwendung oder unter Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entstanden sind, haftet u. U. der Staat nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB, nicht der Gläubiger als "Auftraggeber". Erleiden Dritte, z. B. der Hauseigentümer, einen Schaden (Wohnungstür), kann ihnen ein Aufopferungsanspruch gegen den Staat zustehen. Bei unrechtmäßiger Vollstreckung ist auch insoweit Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB Anspruchsgrundlage gegen den Staat. Das eventuelle Mitverschulden des Schuldners kann dem Dritten nur insoweit entgegengehalten werden, als sich ein anderweitiger Ersatzanspruch gegen den Schuldner ergibt.