Rz. 1

Die Norm, die die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Protokollierung ausspricht, dient der Unterrichtung der Beteiligten, der Beweissicherung (Zöller/Seibel, ZPO, § 761 Rn. 1) und ist damit eine wichtige Grundlage für die Kontrolle des Verfahrens der Zwangsvollstreckung. Sie wird ergänzt und konkretisiert durch Bestimmungen der GVGA (insbesondere §§ 63, 86, 88 GVGA, 61, 102 Abs. 4, 96, 99 GVGA). Mit Hilfe des Protokolls können die Beteiligten alle möglichen und erforderlichen Nachweise (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren, bei der Anschlusspfändung usw.) in der Form der öffentlichen Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) zur Glaubhaftmachung erbringen (OLG Koblenz, CR 2021, 62; OLG Düsseldorf, BauR 2019, 1015).

 

Rz. 2

Vollstreckungshandlung im Sinne der Bestimmung sind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GVGA alle Handlungen, die der Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zwangsvollstreckung vornimmt (AG München, DGVZ 1981, 142; vgl. auch BT-Drs. 16/10069 S. 27); auch das Betreten der Wohnung des Schuldners, ihre Durchsuchung und die Aufforderung zur Zahlung gehören dazu. Eine Vollstreckungshandlung liegt selbst dann vor, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nach schriftlicher Zahlungsaufforderung aufsuchen will, ihn aber nicht antrifft und von weiteren Maßnahmen absieht, weil frühere Vollstreckungen fruchtlos verlaufen sind. Keine Vollstreckungshandlung liegt indes dann vor, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner unter der ihm vom Gläubiger angegebenen und im Titel verzeichneten Wohnung nicht antrifft, weil dieser dort, wie der Gerichtsvollzieher feststellt, nicht mehr wohnt (AG München, DGVZ 1983, 170; a. A. AG Reutlingen, DGVZ 1990, 76; 1989, 47). Wenngleich dies keine Vollstreckungshandlung ist, ist der Gerichtsvollzieher nicht gehindert, ein Protokoll abzufassen und mit der neuen Anschrift, die er an Ort und Stelle in Erfahrung gebracht hat, versehen an den Gläubiger abzusenden. Es genügt aber, wenn er eine einfache schriftliche Mitteilung macht (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 762 Rn. 6; vgl. auch § 60 Abs. 5 GVGA). Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher – in seiner Eigenschaft als Zustellungsorgan (z. B. nach den §§ 829, 835 ZPO) – sind ebenfalls keine Vollstreckungshandlungen.

Vorbereitungshandlungen sind nicht zu protokollieren. Solche können z. B. sein:

  • der Vollstreckungshandlung vorausgehende Zustellung des Titels,
  • das Anfordern polizeilicher Unterstützung bei der zuständigen Behörde,
  • die Bereitstellung von Transportmitteln und das Aufsuchen der Schuldnerwohnung, ohne diese betreten zu können, weil niemand anzutreffen ist (vgl. MünchKomm/ZPO-Heßler, § 762 Rn. 5; a. A. AG Reutlingen, DGVZ 1989, 47).

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