Rz. 4
Insoweit enthalten § 63 Abs. 1 und 2 GVGA allgemeine, für alle Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gleich geltende Einzelheiten, während für die einzelnen Vollstreckungsarten zusätzliche Details angegeben sind: für die Anschlusspfändung in § 116 Abs. 2 Satz 3 GVGA, bei der Pfändung von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, § 102 Abs. 4 GVGA, bei der Pfändung von Forderungen aus Papieren, die durch Indossament übertragen werden, § 123 Abs. 3 GVGA, bei der Herausgabevollstreckung hinsichtlich der Entgegennahme der Sache § 124 Abs. 3Satz 2 GVGA, hinsichtlich der Wegnahme beweglicher Sachen § 127 Abs. 6 GVGA, bei der Räumungsvollstreckung § 128 Abs. 9, bei der Verhaftung § 145 Abs. 2 GVGA.
Rz. 5
Wesentliche zu protokollierende Vorgänge sind (vgl. Zöller/Seibel, § 762 Rn. 4 u. 5): das Angebot der Zug-um-Zug-Gegenleistung an den Schuldner und dessen Reaktion darauf (§ 756 ZPO); die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen und die Anwendung von Gewalt hierbei (§ 758a ZPO); die Erklärungen Dritter im Rahmen des § 809 ZPO; die Überlassung oder das Angebot von Gegenständen bei der Austauschpfändung (§§ 811a, 811b ZPO); der Verzicht des Schuldners auf die Einhaltung der Wartefrist nach § 750 ZPO und derjenige auf den Pfändungsschutz hinsichtlich bestimmter Gegenstände sowie die in § 763 ZPO erwähnten Aufforderungen.
Rz. 6
Bleibt eine Pfändung ganz oder teilweise ohne Erfolg, muss das Protokoll erkennen lassen, dass der Gerichtsvollzieher alle zulässigen Mittel versucht hat, ein anderes Ergebnis gleichwohl nicht zu erreichen war (§ 63 Abs. 2 GVGA). Bei Erfolglosigkeit der Amtstätigkeit des Gerichtsvollziehers muss das Protokoll so informativ sein, dass der Gläubiger das Absehen von einer Pfändung überprüfen und sich über sein weiteres Vorgehen gegen den Schuldner Klarheit verschaffen kann (LG Düsseldorf, DGVZ 1982, 116; LG Essen, DGVZ 1981, 22; LG Oldenburg, JurBüro 1980, 944 m. Anm. Mümmler). Deshalb sind Angaben über solche Gegenstände zu machen, die der Gerichtsvollzieher beim Schuldner vorgefunden, aber nicht gepfändet hat, weil er sie für unpfändbar gehalten hat. Dabei muss das Protokoll unter Berücksichtigung der beim Schuldner vorgefundenen Gegenstände und Verhältnisse genügend Anhaltspunkte für die Unpfändbarkeit geben, so dass die Schlussfolgerung des Gerichtsvollziehers nachvollziehbar ist (allg. M.: LG Göttingen, DGVZ 1994, 89; LG Bochum, JurBüro 1994, 308; LG Duisburg, JurBüro 1990, 1049; LG Lübeck, JurBüro 1990, 1369; LG Hannover, MDR 1989, 745; OLG Bremen, DGVZ 1989, 703). Auf die globale Angabe, der Schuldner habe keine pfändbare Habe, kann sich der Gerichtsvollzieher jedenfalls dann nicht beschränken, wenn der Gläubiger von vornherein eine vollständige Ausfüllung des Protokolls verlangt oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Nachprüfung der Unpfändbarkeit oder der Möglichkeit der Austauschpfändung möglich machen (OLG Bremen, NJW-RR 1989, 1407 = DGVZ 1989, 40; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 762 Rn. 13 bis 15; Schuschke/Walker, § 762 Rn. 5 jeweils m. w. N.; a. A. zuletzt AG Hanau, DGVZ 1995, 77; LG Detmold, DGVZ 1994, 119; LG Bonn, DGVZ 1993, 41; JurBüro 1994, 311).