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Die versehentlich unterbliebene, fehlerhafte oder inhaltlich falsche Protokollierung der Vollstreckungshandlung für sich allein berührt deren Rechtmäßigkeit nicht, denn das Protokoll dient Beweiszwecken. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Anschlusspfändung (§ 826 ZPO), weil hier die Protokollierung der Erklärung unentbehrlicher Bestandteil der Vollziehung der Pfändung ist. Eine Berichtigung kann durch den Gerichtsvollzieher erfolgen (§ 164 Abs. 1 ZPO analog; Zöller/Seibel, § 762 Rn. 11).

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