Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt § 762 ZPO und schreibt die vollständige Protokollierung von Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen vor, die der Gerichtsvollzieher in Durchführung der Zwangsvollstreckung (also nicht vor dem Beginn und nach dem Ende derselben) an einen (anwesenden) Beteiligten mündlich zu richten hat (Abs. 1). Anwesende Beteiligte können der Schuldner, der Gläubiger oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter und ausnahmsweise auch ein von der Zwangsvollstreckung betroffener Dritter sein. Kann die Mitteilung wegen der Abwesenheit der Person nicht mündlich ergehen, dann ist sie der nämlichen Person schriftlich zuzustellen oder durch die Post zu übersenden (Abs. 2 Satz 1). Die Vorschrift dient ausschließlich dem Schuldnerschutz und nicht der Information des Gläubigers (BVerwGE 65, 260; OLG Hamm, DGVZ 1977, 40).

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