Rz. 3

Ist diejenige Person, an die die Aufforderung und/oder Mitteilung nach Abs. 1 hätte gerichtet werden müssen (im Regelfall der Schuldner), nicht anwesend, ist sie schriftlich davon zu unterrichten (Abs. 2). Das geschieht dann durch die Übersendung einer Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers, das den vollständigen Wortlaut der Aufforderung und/oder Mitteilung enthalten muss (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 763 Rn. 4). Die Abschrift kann der Gerichtsvollzieher durch gewöhnlichen Brief übersenden, aber auch nach den §§ 181 bis 186 ZPO zustellen, wenn andernfalls ein sicherer Zugang nicht wahrscheinlich ist (§ 63 Abs. 5 GVGA). Die Übermittlung der Abschrift ist im Protokoll zu vermerken (Abs. 2 Satz 3). Ist der Wohn- oder Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt, hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger aufzufordern, diesen zu ermitteln und ihm mitzuteilen. Haben zumutbare Ermittlungen (EMA-Anfrage) keinen Erfolg, unterbleibt die schriftliche Mitteilung. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt (Abs. 3 Satz 3). Insbesondere handelt es sich bei der Ladung nicht um Aufforderungen oder sonstige Mitteilungen des Gerichtsvollziehers, deren öffentliche Zustellung durch § 763 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen ist (AG Hamburg, DGVZ 2018, 46). Auch eine Auslandszustellung im Wege der Rechtshilfe kommt nicht in Frage, wohl eine formlose Übersendung an die ausländische Anschrift des Schuldners (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 763 Rn. 6). Nach h. M. ist dem Gläubiger selbst in seiner Abwesenheit das Pfändungsprotokoll nur auf Antrag zu übermitteln, es sei denn, das Protokoll enthält eine zu den Vollstreckungshandlungen gehörende, gerade für den Gläubiger bestimmte Mitteilung des Gerichtsvollziehers (ausführlich: MünchKomm/ZPO-Heßler, § 763 Rn. 8 m. w. N.).

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