Rz. 4

Die Wirksamkeit der durchgeführten Vollstreckungshandlungen wird weder durch die unterbliebene Protokollierung noch durch die unterlassene Benachrichtigung berührt (Zöller/Seibel, § 763 Rn. 4). Der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 763 ZPO macht die Vollstreckungshandlung auch nicht anfechtbar. Ziel einer Erinnerung nach § 766 ZPO kann es aber sein, die Protokollierung oder Benachrichtigung nachzuholen, falls im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (LG Köln, MDR 1974, 1024; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 763 Rn. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?