Rz. 1

Wie die Vorschrift des § 756 ZPO dient § 765 ZPO der Zwangsvollstreckung in den Fällen, in denen die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (vgl. daher § 756 ZPO Rn. 1 bis 3). Anders als dort – der Gerichtsvollzieher – wird hier das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt (vgl. OLG München, RPfleger 2019, 23) tätig. Da diese – anders als der Gerichtsvollzieher – ihre Tätigkeit "vom Schreibtisch" aus erledigen, können sie dem Schuldner die zu bewirkende Leistung des Gläubigers nicht selbst anbieten. Anwendbar ist die Bestimmung – wie auch § 756 ZPO – bei jeder Zug-um-Zug-Leistung, auch bei § 322 Abs. 2 BGB (OLG Karlsruhe, MDR 1975, 938).

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