Rz. 13

Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht (z. B. Eigentum) zusteht, kann dieser sich gegen die Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wenden. Auch hier sind es Gründe des materiellen Rechts, die diesen Rechtsbehelf von der Erinnerung nach § 766 ZPO unterscheiden. Allerdings kann dann, wenn der Dritte nicht nur ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend macht, sondern auch einen Verfahrensverstoß bei der Zwangsvollstreckung rügt, er – der Dritte – beide Rechtsbehelfe nebeneinander geltend machen (MünchKomm/ZPO-Karsten Schmidt, § 766 Rn. 5). Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ist im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 BGB geltend zu machen, da dieser Rechtsbehelf gegenüber der Drittwiderspruchsklage der einfachere, kostengünstigere und speziellere Weg ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1830).

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