Rz. 8

Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird (z. B. Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 867, 868 ZPO, aber auch einer Vormerkung oder eines Widerspruchs nach § 895 ZPO), ist die einfache Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO gegeben. Auch wenn der Rechtspfleger – wie im Regelfall – tätig wird (§ 11 Abs. 1 RPflG). Trotz des Doppelcharakters der Eintragungen im Grundbuch als Vollstreckungsmaßnahmen und als Akte des Grundbuchwesens wird allein der Rechtsbehelf des Grundbuchrechts den Anforderungen gerecht (OLG Stuttgart, WM 1985, 1371; BayObLGZ 1982, 98).

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