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Über die vorgenannten Fälle hinaus können Dritte nur eingeschränkt erinnerungsbefugt sein, nämlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt sind, die (auch) zu ihrem Schutz dienen:

  • Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte (§ 809 ZPO) kann einen Verstoß gegen § 809 ZPO mit der Erinnerung rügen.
  • Gegen die Pfändung "evidenten" Dritteigentums hat der Dritte nicht nur die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, sondern kann sich insoweit auch mit der Erinnerung gegen die Pfändung zur Wehr setzen.
  • Wegen der Geltendmachung von Verstößen gegen Pfändungsverbote und -beschränkungen (§§ 811, 850 ff. ZPO) können diejenigen Dritten die Erinnerung einlegen, die in den "Schutzbereich" dieser Bestimmungen einbezogen sind (Familienmitglieder, Unterhaltsgläubiger, Ehegatten).
  • Bei der Pfändung von Zubehör unter Verstoß gegen § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO oder von Früchten auf dem Halm vor der Pfandreife unter Verstoß gegen § 810 Abs. 1 ZPO können (neben dem Schuldner) auch die Grundpfandgläubiger Erinnerung einlegen.
  • Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 778 Abs. 1 ZPO (Vollstreckung seitens des Nachlassgläubigers in das Eigenvermögen des Erben vor Annahme der Erbschaft) sind neben dem Schuldner auch seine persönlichen Gläubiger erinnerungsbefugt, da ihre Haftungsmasse geschmälert würde; im umgekehrten Fall, dass ein persönlicher Gläubiger des Erben in den Nachlass vollstreckt (Verstoß gegen § 778 Abs. 2 ZPO), sind die Nachlassgläubiger befugt.
  • Gegen die Vollstreckung in die Insolvenzmasse unter Verstoß gegen § 89 InsO können sich der Insolvenzverwalter und die Insolvenzgläubiger mit der Erinnerung gemäß § 766 ZPO wenden (AG Hannover, ZInsO 2021, 336; ZInsO 2020, 2155); der Insolvenzschuldner ist nur dann erinnerungsbefugt, wenn die Eigenverwaltung angeordnet ist oder die Vollstreckung in das insolvenzbeschlagfreie Vermögen stattfindet (AG Hannover a. a. O.).Nach § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO entscheidet über diese Erinnerung aber nicht das Vollstreckungs-, sondern das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (AG Hannover, a. a. O.).
  • Gegen die Pfändung eines Grabsteins können sich auch diejenigen Angehörigen wenden, die nicht Schuldner sind, wenn sie in ihrem Recht auf Bestimmung über die Grabgestaltung verletzt sind (OLG Köln, OLGZ 1993, 113).
  • Der Gerichtsvollzieher ist im Allgemeinen weder erinnerungs- noch beschwerdeberechtigt, soweit es sich um seine Amtshandlungen als Vollstreckungsorgan handelt und er selbst weder gebührenrechtlich beeinträchtigt noch persönlich betroffen ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1280).

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