Rz. 43

Die Einlegung der Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung und hindert deshalb nicht den Fortgang der Zwangsvollstreckung. Zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile für den Erinnerungsführer hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit, schon vor Erlass einer Entscheidung über die Erinnerung nach §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO auf Antrag oder auch von Amts wegen einstweilige Anordnungen zu erlassen. Insbesondere kann es dabei anordnen, die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen (§ 732 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Aufhebung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Die einstweilige Anordnung ergeht durch Beschluss, der nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. dort) grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Das Vollstreckungsgericht selbst allerdings kann die von ihm erlassene einstweilige Anordnung abändern oder gar aufheben, wenn sich die Sachlage geändert hat. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung über die Erinnerung gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung oder dergleichen bedarf. Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die einstweilige Anordnung nach §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO stellt keine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG dar, sondern fällt nach einem Erst-Recht-Schluss aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (LG Wuppertal, JurBüro 2021, 301).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?