Rz. 45

Mit Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (§ 569 Abs. 1 ZPO) wird die Entscheidung über die Erinnerung formell rechtskräftig und kann nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden.

 

Rz. 46

Die Entscheidung ist auch der materiellen Rechtskraft fähig. In entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 1 ZPO gilt dies jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Erinnerungsführer und dem Erinnerungsgegner, dem rechtliches Gehör gewährt worden ist (MünchKomm/ZPO-Schmidt, § 766 Rn. 55). Eine auf neue Gründe gestützte Erinnerung bleibt zulässig. Gegenüber Dritten, die am Verfahren der Erinnerung nicht beteiligt waren, tritt keine materielle Rechtskraft ein (Schuschke/Walker, § 766 Rn. 32).

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