Rz. 2
Die dargestellte Zielsetzung der Vollstreckungsabwehrklage macht es erforderlich, sie von anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen.
2.1 Klauselerinnerung
Rz. 3
Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist der Rechtsbehelf für Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. Sie kann nur auf Fehler formeller Art gestützt werden (BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 33; 612). Demgegenüber geht es bei der Vollstreckungsabwehrklage um materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, weshalb beide Rechtsbehelfe sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen (BGHZ 118, 229; WM 1991, 1097, 1098 = NJW 1992, 2160). Liegen dagegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO vor, hat der Schuldner ein Wahlrecht, welchen Rechtsbehelf er geltend machen will (BGH, NJW-RR 2004, 1718).
2.2 Klage gegen Vollstreckungsklausel
Rz. 4
Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO ist zwar ein Spezialfall der Vollstreckungsgegenklage; sie richtet sich aber nicht gegen den titulierten Anspruch, sondern gegen die erteilte Vollstreckungsklausel. Der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in zweiter Instanz stehen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 802 i. V. m. 768, 767 ZPO entgegen (OLG Hamm, ZfIR 2011, 580).
2.3 Die Vollstreckungserinnerung
Rz. 5
Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist derjenige Rechtsbehelf, mit dem formelle Mängel einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Eine nur gegen die Art und Weise der Vollstreckung gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ist unzulässig (VG Saarbrücken, Urteil v. 5.10.2011, 3 K 556/11; KG, NJW-RR 1989, 638). Wo Einwendungen nach § 767 Abs. 1 ZPO mit solchen nach § 766 ZPO zusammentreffen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander zulässig (OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 94). Im übrigen vgl. auch § 766 Rn. 12.
2.4 Drittwiderspruchsklage
Rz. 6
Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist die Klage eines Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Im Unterschied dazu sind Parteien der Vollstreckungsabwehrklage der Vollstreckungsschuldner und der Vollstreckungsgläubiger und wird mit ihr angestrebt, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel insgesamt für unzulässig zu erklären (zur Abgrenzung: BGH, MDR 1988, 405 = NJW 1988, 1095).
2.5 Feststellungsklage
Rz. 7
Mit der (negativen) Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann der (Vollstreckungs-) Schuldner geltend machen, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe, weil dieser z. B. erfüllt worden sei. Mit einem entsprechenden Feststellungsurteil würde dem Vollstreckungstitel jedoch nicht seine Vollstreckbarkeit genommen. Das kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geschehen. Einer Feststellungsklage fehlt allerdings nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckungsabwehrklage erheben kann. Denn das Gestaltungsurteil nach der Vollstreckungsabwehrklage nimmt, wenn der Klage stattgegeben wird, dem titulierten Anspruch nur seine Vollstreckbarkeit. Seine Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs. Die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Feststellungsklage erstreckt sich allerdings so weit (BGH, MDR 1985, 138). Vollstreckungsabwehrklage und Feststellungsklage können miteinander verbunden werden. Insoweit nimmt allerdings der Aufrechnungseinwand eine Sonderstellung ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat die Präklusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung. Vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuldners werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden, weshalb eine Feststellungsklage hier ausgeschlossen ist (BGH, NJW 2009, 1671). Auch kann in einer rechtshängigen Vollstreckungsabwehrklage eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) mit dem Antrag erhoben werden, festzustellen, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe. Auch wenn die "Reichweite" des Vollstreckungstitels umstritten ist, ist der Streit der Parteien mit der Feststellungsklage auszutragen. Anders als diese Feststellungsklage ist die Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen (BGH, WM 1997, 1280 = InVo 1998, 20).
2.6 Wiederaufnahme des Verfahrens
Rz. 8
Von der Wiederaufnahme des Verfahrens durch Erhebung der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 578 ff. ZPO), die nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sind, unterscheidet sich die Vollstreckungsabwehrklage durch das Rechtsschutzziel. Mit ihr soll nicht die Rechtskraftwirkung durchbrochen werden, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden (BGHZ 100, 211).
2.7 Bereicherungsklage
Rz. 9
Neben einer Vollstreckungsabwehrklage bleibt die Bereicherungsklage auf Erstattung des zu Unrecht Beigetriebenen zulässig (BGHZ 99, 143). Bei gleichbleibendem Klagegrund ist die Umstellung der Vollstreckungsabwehrklage auf eine mat...