Rz. 13

Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er zur Geltendmachung der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft entstandenen Einwendungen (i. S. v. § 767 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen oder Vollstreckungsabwehrklage erheben will (VGH Mannheim, VBIBW 1985, 185; so auch OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1992, 31 und JurBüro, 1983, 143). Nach Einlegung der Berufung aber fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage (KG, InVo 1997, 242; BAG, EzA ZPO § 767 Nr. 1).

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