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Von der Wiederaufnahme des Verfahrens durch Erhebung der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 578 ff. ZPO), die nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sind, unterscheidet sich die Vollstreckungsabwehrklage durch das Rechtsschutzziel. Mit ihr soll nicht die Rechtskraftwirkung durchbrochen werden, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt werden (BGHZ 100, 211).

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