Rz. 9

Neben einer Vollstreckungsabwehrklage bleibt die Bereicherungsklage auf Erstattung des zu Unrecht Beigetriebenen zulässig (BGHZ 99, 143). Bei gleichbleibendem Klagegrund ist die Umstellung der Vollstreckungsabwehrklage auf eine materiell-rechtliche Bereicherungsklage kraft Gesetzes (§ 264 Nr. 3 ZPO) nicht als Klageänderung anzusehen und dem Vollstreckungskläger mit der Berufungsbegründung gestattet (OLG Schleswig, NJW-RR 1992, 192).

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