Rz. 14

Weder die Entscheidung des Prozessgerichts nach Abs. 1 noch diejenige des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 2 enthalten eine Kostenentscheidung. Die Kosten des Verfahrens nach § 769 ZPO und die durch die Ausführung des Beschlusses erwachsenden Kosten sind solche des anhängigen oder im Falle des Abs. 2 noch anhängig zu machenden Rechtsstreits (§ 91 ZPO). Kommt es ausnahmsweise (im Fall des Abs. 2) nicht zur Durchführung der Klage, sind die Kosten des Einstellungsverfahrens solche der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Die Beschwerdeentscheidung über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1000; OLG Celle, JurBüro 1997, 101 = NdsRPfl 1996, 11). Im Beschwerdeverfahren finden die §§ 91 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Ist die Beschwerde ohne Erfolg, dann hat der Beschwerdeführer die Kosten nach § 97 ZPO zu tragen.

 

Rz. 15

Gerichtskosten entstehen nicht. Im Beschwerdeverfahren allerdings entsteht eine Gerichtsgebühr, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (KV Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), mit der Möglichkeit der Reduzierung auf 0,5 oder der Nichterhebung bei Teilerfolg. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gehört insoweit zum Rechtszug und ist mit den Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV RVG abgegolten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG). Bei abgesonderter mündlicher Verhandlung über den Antrag – was in der Praxis sehr selten bis überhaupt nicht vorkommt – entstehen die Verfahrensgebühr nach Nr. 3328 VV RVG und die Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV RVG; jeweils in Höhe von 0,5. Wird der Antrag beim Vollstreckungs- und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal. Wird in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung verhandelt und entschieden, steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr weder nach VV RVG Nr. 3309 noch nach VV RVG Nr. 3328 zu (LAG München, AGS 2008, 18). Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht, wenn das Verwaltungsgericht im Verfahren gem. §§ 173 VwGO, 769 ZPO eine Entscheidung trifft. Diese ist nach Vorbem. 5.2 Abs. 1 Anlage 1 zum GKB gerichtsgebührenpflichtig (VG Schwerin, Beschluss v. 17.11.2016, 2 B 1907/15 SN – Juris; VGH Kassel, NJW 1995, 1107). Zahlt der Anspruchsteller im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage den Gerichtskostenvorschuss nicht ein, so sind ihm wegen Nichtbetreibens des Verfahrens die Kosten eines parallelen Eilrechtsschutzverfahrens des Anspruchsgegners aufzuerlegen, denn das Nichtbetreiben des Verfahrens wird kostenrechtlich wie eine fiktive Klagerücknahme behandelt (OLG Nürnberg, NJW 2017, 3795; OLG Koblenz, MDR 2016, 1476).

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