Rz. 1
Die Bestimmung sichert die Fortsetzung einer aus einer Nachlassverbindlichkeit herrührenden Zwangsvollstreckung. Die Hauptbedeutung der Vorschrift, die eine gewisse Erleichterung gegenüber § 750 ZPO bedeutet, liegt darin, dass der Titel nicht gegen den/die Erben umgeschrieben (§ 727 ZPO) zu werden braucht (vgl. AG Bremen, JurBüro 2015, 209), sondern ohne weiteres der (weiteren) Zwangsvollstreckung zugrunde gelegt wird. Der Tod des Schuldners soll die einmal begonnene Zwangsvollstreckung weder behindern noch verzögern. Die Vorschrift ist anwendbar auf jede Art der Zwangsvollstreckung in den Nachlass. Bei der Zwangsvollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gilt § 779 ZPO entsprechend (§ 167 Abs. 1 VwGO). Ausgenommen ist die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, die gegen den Erben selbst zu erfolgen hat (h. M. OLG Hamm, MDR 1986, 156; a. A. für die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 779 Rn. 2). Im Falle der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 894 ZPO gilt die Erklärung als mit Rechtskraft abgegeben, auch wenn der Schuldner vor dem Eintritt der Rechtskraft verstorben ist (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 779 Rn. 2). Handelte es sich bei der begonnenen Maßnahme der Zwangsvollstreckung gegen den später verstorbenen Schuldner um den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek oder denjenigen auf Zwangsversteigerung und war zur Zeit der Erledigung des Antrags noch die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Schuldners als Eigentümer erforderlich (§ 17 ZVG; § 39 GBO), so kann diese Eintragung auch noch nach dem Tode des Schuldners erfolgen (Schuschke/Walker, § 779 Rn. 1). § 779 ZPO ist auf die Gesamtrechtsnachfolge aufseiten der Gläubiger nicht entsprechend anwendbar (BGH, NJW 2007, 3357). Die Bestimmung gilt auch nicht für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Schuldner persönlich (dessen Eigenvermögen) richten.
Im Einzelnen umstritten ist es, ob und inwieweit die Bestimmung auf Vollstreckungen nach den §§ 887 ff. ZPO anwendbar ist. Nach wohl herrschender und zutreffender Meinung (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 779 Rn. 2 m. w. N.; Zöller/Geimer, § 779 Rn. 2) kann lediglich die Vollstreckung nach § 887 ZPO (Vornahme einer vertretbaren Handlung) nach § 779 ZPO fortgesetzt werden. Bei der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO ist die Fortsetzung deshalb möglich, weil eine "Vollstreckung in den Nachlass" im Wege der Beitreibung eines nach § 887 Abs. 2 ZPO festgesetzten Kostenvorschusses bzw. durch die tatsächliche Einwirkung auf die Nachlassgegenstände möglich ist (BeckOK/ZPO-Preuß a. a. O.). Demgegenüber hat sich die begonnene Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO oder § 890 ZPO mit dem Tod des Schuldners erledigt, weshalb eine Fortsetzung der Vollstreckung nach § 779 ZPO nicht in Betracht kommt. Nach anderer Auffassung (vgl. MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 779 Rn. 2) fällt jede Art der Zwangsvollstreckung unter die Regelung des § 779 ZPO, also auch die Vollstreckung nach den §§ 888, 890 ZPO.