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Es ist zu unterscheiden: Wird die Zwangsvollstreckung in den Nachlass ohne Titelumschreibung betrieben, obwohl sie zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht begonnen hatte, ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Wird nach § 779 Abs. 1 PO in einen nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstand die Zwangsvollstreckung betrieben, steht dem Rechtsinhaber, auch wenn es der Erbe ist, die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu; daneben steht ihm nach h. M. die Vollstreckungserinnerung zur Wahl (vgl. MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 779 Rn. 7 m. w. N.). Kommt es zum Stillstand der Zwangsvollstreckung, weil das Vollstreckungsorgan meint, es sei die Bestellung eines besonderen Vertreters notwendig, und will der Gläubiger das Vollstreckungsorgan zum weiteren Tätigwerden veranlassen, kann er nach § 766 Abs. 2 ZPO bzw. nach § 11 Abs. 2 RPflG Erinnerung einlegen. Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters ab, hat der Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist nicht anfechtbar, insbesondere der Erbe hat gegen diese keinen Rechtsbehelf (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 779 Rn. 11). Tritt der Erbe indes als "Beschwerdeführer" im Bestellungsverfahren auf, kann das als Annahme der Erbschaft gewertet werden (Schuschke/Walker, § 779 Rn. 3).

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