1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Bestimmung sichert in Absatz 1 die Zwangsvollstreckung, mit der ein Recht am Grundstück geltend gemacht wird, in den Fällen, in denen das Grundstück nach einer Verzichtserklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt (§ 928 BGB) keinem Rechtsträger zugeordnet ist und trifft in Absatz 2 mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung des Absatz 1 eine gleichartige Regelung für den Fall, dass ein Recht durch Zwangsvollstreckung an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gelten gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 SchRG dadurch aufgegeben wurde, dass der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wurde und keinem Rechtsträger zugeordnet ist. Sie entspricht für das Verfahren der Zwangsvollstreckung weitgehend der Regelung, die § 58 ZPO für das Verfahren zur Erlangung eines Titels trifft. Der Vertreter hat die für die Vollstreckung erforderliche Mitwirkung des Schuldners wahrzunehmen (BeckOK/ZPO-Preuß, § 787 Rn. 1). Ist bereits für den Rechtsstreit ein Vertreter bestellt (§ 58 ZPO), dann bedarf es in der Zwangsvollstreckung keiner neuen Bestellung. Der Vertreter ist nur zu bestellen, wenn ein Vollstreckungstitel gegen den bisherigen Eigentümer zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorliegt und dieser das Eigentum während des Prozesses (§ 265 ZPO) oder nach dessen Beendigung aufgegeben hat. Die Vollstreckungsklausel ist gegen den Vertreter zu erteilen (§§ 727, 750 Abs. 3 ZPO), und die Zwangsverwaltung oder -versteigerung kann gegen ihn betrieben werden. Die Bestimmung des § 17 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet wird, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, findet in diesem Fall keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, § 787 Rn. 1).
2 Geltungsbereich
Rz. 2
Nicht anwendbar ist die Vorschrift, wenn der Eigentümer lediglich unbekannt ist (§ 1913 BGB) oder wenn Streit über das Eigentum besteht. Sie gilt nur für die Zwangsvollstreckung, die der Geltendmachung eines Rechts am Grundstück (oder Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug) dient. In Betracht kommen alle dinglichen Rechte, die der Vollstreckung fähig sind.
2.1 Absatz 1
Rz. 3
Abs. 1 betrifft herrenlose Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Ausgenommen ist allerdings das Erbbaurecht, weil § 928 BGB nicht anwendbar ist (§ 11 ErbbauVO).
2.2 Absatz 2
Rz. 4
Abs. 2 betrifft eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Er gilt darüber hinaus für das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug (§ 99 Abs. 1 LuftfzRG).
3 Verfahren
Rz. 5
Der Vertreter wird nur auf Antrag des Gläubigers bestellt. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) und hier der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss. Die Eintragung des Vertreters in das Grundbuch bzw. Schiffsregister ist nicht erforderlich. Bei dem Beschluss handelt es sich stets um eine Entscheidung und keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Er unterliegt auch dann der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO), wenn die Bestellung schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung notwendig wird. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Bezüglich der Anwaltsgebühren gelten § 18 Nr. 3 RVG, Nr. 3309 VV RVG. Der Vertreter erhält von der Staatskasse weder Auslagen noch Gebühren ersetzt. Seine Kosten sind vom Gläubiger vorzuschießen. Der kann sie als Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO vom Schuldner erstattet verlangen.
Rz. 6
Der bestellte Vertreter handelt nach h. M. im eigenen Namen (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 787 Rn. 6). Ein gegen den bisherigen Eigentümer bestehender Titel wird auf ihn umgeschrieben (§ 727 ZPO) und ihm zugestellt. Die sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte (z. B. Klagen nach den §§ 767, 768 ZPO) kann der Vertreter im Verfahren der Zwangsvollstreckung geltend machen.