Rz. 44
Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, als Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen sein (h. M. BGH, NJW 2010, 1674; BGH, Rpfleger 2006, 204 = ZVI 2006, 54; OLG Hamm, InVo 1997, 339; LG Paderborn v. 27.8.2018, 5 T 176/18 juris; LG Saarbrücken, JurBüro 1995, 271; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 95; OLG Düsseldorf, MDR 1990, 730; so auch OLG Koblenz, JurBüro 1991, 602; LG Oldenburg, Rpfleger 1991, 218 m. Anm. Hintzen; LG Mannheim, MDR 1989, 746; KG, MDR 1989, 745; a. A. OLG Bamberg, JurBüro 1994, 612; OLG München, MDR 1990, 931; LG Berlin, JurBüro 1990, 1678; OLG Schleswig, JurBüro 1992, 500 = SchlHA 1993, 27; zu den Kosten des Drittschuldnerprozesses vgl. ausführlich MünchKomm/ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 788 Rn. 12, zuletzt Behr, JurBüro 1994, 257). Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (BGH, MDR 2019, 878 als Klarstellung des Beschlusses in NJW 2010, 1674). Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird (BGH a. a. O.). Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (BGH, NJW 2010, 1674 = DGVZ 2010, 192). Das gilt ebenfalls für notwendige Kosten, die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozess entstanden sind und beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden können (BGH a. a. O.; NJW-RR 2006, 1566). Sie stellen jedoch jedenfalls dann keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar, wenn der Gläubiger aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs die Klage gegen den Drittschuldner zurückgenommen hat und nicht darlegt, welchen Inhalt der Vergleich hat und wie es zu dieser Verfahrensweise gekommen ist (OLG Köln, InVo 1998, 167). Auch dann nicht, wenn die Drittschuldnerklage von vornherein aussichtslos gewesen wäre (LG Duisburg, JurBüro 1999, 102).
Rz. 45
Demgegenüber sind die Kosten für die Auskunft des Drittschuldners nach § 840 ZPO nicht erstattungsfähig (BAGE 47, 138; a. A. AG Hamburg, AnwBl. 1980, 302).