Rz. 2

"Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung" ist dabei nicht eng auszulegen. Die Urkunde kann benötigt werden etwa

 

Rz. 3

 

Rz. 4

  • zum Zwecke der Zwangsvollstreckung selbst, wie z. B.
  • der Erbschein (§§ 2353 ff. BGB) zum Nachweis, dass der im Grundbuch nicht eingetragene Schuldner Erbe des zuletzt eingetragenen Grundstückseigentümers (§§ 866, 867 ZPO; § 17 ZVG) oder Erbe des eingetragenen Hypothekengläubigers im Falle der Pfändung einer Buchhypothek (§ 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist;
  • der Grundschuld- oder Hypothekenbrief;
  • ein Auszug aus dem Grundbuch, Schiffsrechteregister, Handels- oder Genossenschaftsregister;
  • standesamtliche Urkunden, z. B. über Namensänderungen;
  • die Lohnsteuerkarte des Schuldners, die dessen Arbeitgeber beim Finanzamt eingereicht hat, in dem Fall, dass er den Anspruch auf Lohnsteuerjahresausgleich gepfändet hat, um selbst den Lohnsteuerjahresausgleich (für den Schuldner) durchführen zu können.
 

Rz. 5

Dem Zweck der Zwangsvollstreckung dient der Antrag stets dann, wenn er die Vollstreckung fördert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Klausel gegen einen neuen Schuldner umgeschrieben werden soll (OLG München, ZErb 2014, 256) oder wenn bei der Pfändung eines Grundpfandrechts (§§ 830, 837 ZPO) der Schuldner nicht als Berechtigter eingetragen ist oder wenn bei der Immobiliarzwangsvollstreckung (Zwangshypothek, -versteigerung und -verwaltung nach §§ 866 f. ZPO und nach ZVG) der Schuldner nicht als Grundeigentümer eingetragen ist.

 

Rz. 6

Ist der Antragsgegner einer Teilungsversteigerung verstorben, so kann der Antragsteller zum Nachweis des Erbrechts in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO die Erteilung eines Erbscheins beantragen (LG Essen, Rpfleger 1986, 387). Die Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn der Gläubiger nicht auf andere und leichtere Weise, ohne Titel, die nämlich Urkunde erhalten kann, wie z. B. nach § 9 Abs. 2 HGB, §§ 13 Abs. 3, 357 Abs. 2 FamFG und § 1563 BGB (Zöller/Geimer, § 792 Rn. 1). Der Miteigentümer eines Grundstücks ist in entsprechender Anwendung des § 792 ZPO befugt, auch ohne laufendes Teilungsversteigerungsverfahren die Erteilung eines Erbscheins über den Nachlass der Erblasserin zu beantragen (KG, NJW-RR 2018, 1226).

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