Rz. 14
Parteien des Verfahrens sind stets der Vollstreckungsgläubiger auf der einen und der Schuldner oder Dritte auf der anderen Seite. Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdegegner nur zu hören, wenn es eine ihm nachteilige Entscheidung ins Auge fasst.
Rz. 15
Die Beschwerde hat nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 570 Abs. 1 ZPO). Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen (§ 570 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung über die Beschwerde eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (§ 570 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde soll begründet werden (§ 571 Abs. 1 ZPO). Es besteht nach neuem Recht zwar eine Begründungspflicht. Die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift ohne gesetzliche Begründungsfrist bewirkt, dass an die Nichterfüllung der Begründungsverpflichtung allein keine über den bisher geltenden Rechtszustand hinausgehenden prozessualen Folgen geknüpft werden können, insbesondere kann die Beschwerde wegen Fehlens der Begründung nicht als unzulässig verworfen werden. Allerdings kann das Gericht eine Frist zur Begründung setzen (§ 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO), deren Nichteinhaltung unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Präklusion führen kann. Wenn das Gericht allerdings keine Frist setzt, kann der Beschwerdeführer die Begründung – wie nach altem Recht – jederzeit bis zur Entscheidung über die Beschwerde bei Gericht einreichen. Da die Beschwerde aber auch ohne richterliche Fristsetzung als unbegründet zurückzuweisen ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Begründung vorliegt, wird nunmehr in allen Fällen ohne Fristsetzung empfohlen, die Begründung in der Beschwerdeschrift oder in zeitlicher Nähe zu ihr vorzulegen. Hat der Beschwerdeführer eine Begründung angekündigt, so ist diese abzuwarten, weil andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wird (LG Dessau-Roßlau v. 26.9.2013, 1 T 218/13 – Juris).
Rz. 15a
Die Beschwerdeinstanz bleibt eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Ausgestaltung findet ihre Rechtfertigung darin, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen in der Regel kein mit dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares förmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich begründeter Abschlussentscheidung zugrunde liegt. Das Beschwerdegericht hat daher – wie bisher – die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Rz. 15b
Die Beschwerde kann allerdings nicht darauf gestützt werden, das erstinstanzliche Gericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Damit werden nunmehr Beschwerdestreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden, ausgeschlossen.
Rz. 15c
Neu ist die Möglichkeit, einen Beteiligten im Beschwerdeverfahren mit seinem Vorbringen zu präkludieren, wenn er seinen Vortrag nicht innerhalb einer angemessenen Äußerungsfrist vorträgt (§ 573 Abs. 3 ZPO). Genauso wie von anderen Prozessbeteiligten wird auch von den Beschwerdeparteien ein schnelles, auf Prozessförderung bedachtes Vorbringen erwartet.
Angriffs- und Verteidigungsmittel muss das Gericht zurückweisen, wenn der Verfahrensbeteiligte sie nach Ablauf der nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO gesetzten richterlichen Fristen vorbringt, ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Verfahrensbeteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 573 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Der vorgetragene Entschuldigungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, wenn das Gericht dies verlangt. Die Glaubhaftmachung erfolgt nach § 294 ZPO.
Rz. 15d
Dem Ausgangsrichter sowie -rechtspfleger (iudex a quo) wird durch die Einräumung der Abhilfemöglichkeit (§ 572 Abs. 1 ZPO) die Gelegenheit gegeben, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, sie kurzerhand zurückzunehmen oder zu berichtigen. Die Abhilfebefugnis dient der Selbstkontrolle des Gerichts und erhält den Betroffenen die Instanz, was insbesondere in den Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs sachgerecht ist.
Rz. 15e
Die Einführung der Abhilfebefugnis des Untergerichts bei allen Beschwerden führt gleichzeitig dazu, dass auch der Rechtspfleger gemäß § 11 Abs. 1 RPflG immer abhelfen kann. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
Rz. 15f
Die Beteiligten können sich im Beschwerdeverfahren auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Schriftliche Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 571 Abs. 4 ZPO). Findet eine mündliche Verhandlung statt, besteht Anwaltszwang.
Rz. 16
Die Entscheidung ergeht durch Besch...