Rz. 29

Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung können der Rechtspfleger selbst oder der Richter sein.

7.4.1 Zuständigkeit des Rechtspflegers

 

Rz. 30

Der Rechtspfleger kann der Erinnerung in allen Fällen abhelfen (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG).

 

Rz. 31

Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhelfen will, weil er sie für unzulässig oder unbegründet erachtet, legt er dem Richter vor (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RPflG).

7.4.2 Zuständigkeit des Richters

 

Rz. 32

Der Richter entscheidet in allen Fällen, in denen der Rechtspfleger nicht abhilft und die Sache ihm zur Entscheidung vorlegt (Abs. 2 Satz 6). Welcher Richter im Einzelnen zur Entscheidung berufen ist, folgt aus § 28 RPflG. Der Richter entscheidet abschließend. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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