Rz. 18

Es muss sich um eine vollstreckbare Urkunde handeln, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Auch Konsularbeamte können Beurkundungen vornehmen (§ 10 Abs. 2 KonsularG). Urkundsakte eines deutschen Notars im Ausland sind als solche – unabhängig von § 2 BeurkG sowie § 11 BNotO – unwirksam, weil die Hoheitsbefugnisse eines deutschen Notars auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt sind. Das gilt auch dann, wenn der deutsche Notar, der im Ausland die Unterschrift des Schuldners eingeholt hat, seine eigene Unterschrift erst in Deutschland unter die Urkunde gesetzt hat, weil auch die Unterschrift des Schuldners gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG Bestandteil eines einheitlichen Beurkundungsvorgangs ist. Ein Verstoß bewirkt wegen des zwingenden Charakters dieser Vorschrift die Unwirksamkeit der Beurkundung insgesamt (BGH, InVo 1998, 289). Es kann sich aber auch nach landesrechtlichen Bestimmungen um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich: BVerwG, JZ 1996, 97 m. Anm. Meyer, JZ 1996, 78). Die Vollstreckung richtet sich auch dann nach den Regeln der Zivilprozessordnung, wenn die Unterwerfung einen Anspruch betrifft, der öffentlich-rechtlicher Natur ist (BGH, Rpfleger 2006, 139)

 

Rz. 19

Nach § 60 Abs. 1 KJHG ist Abs. 1 § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO entsprechend anzuwenden auf die Vollstreckung der vom Jugendamt nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KJHG aufgenommenen Urkunden. Diese sind wie die notariellen Urkunden Vollstreckungstitel für den beurkundeten Unterhalt.

8.1 Inhalt

 

Rz. 20

Durch die Neufassung der Nr. 5 wird der zulässige Inhalt der vollstreckbaren notariellen Urkunde in Bezug auf die Art des Anspruchs erweitert. Die weiteren Erfordernisse werden durch die Neuregelung nicht berührt. Das gilt insbesondere für die Bestimmtheit und der Unterwerfung. Pauschale Unterwerfungserklärungen sollen dadurch verhindert werden, dass die Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde den betroffenen Anspruch zu bezeichnen hat. Die Bestimmung ist in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Urkunde vor dem In-Kraft-Treten errichtet wurde (Art. 3 Abs. 4 der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle).

 

Rz. 21

Mit der Neuregelung betreffend vollstreckbarer notarieller Urkunden fällt die bisherige Beschränkung auf Geldforderungen und andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere einschließlich der Ansprüche aus einer Hypothek oder Grundschuld weg. Nunmehr können alle Ansprüche in die vollstreckbare Urkunde aufgenommen werden, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglichen sind. Das deckt sich mit der Schiedsfähigkeit nach § 1030 ZPO. Die Parteien, Gläubiger und Schuldner müssen persönlich und sachlich verfügungsbefugt sein. Der Anspruch muss der Verfügungs- und Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Dem können entgegenstehen die Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB oder auch die Art des Anspruchs.

 

Rz. 22

Ausgenommen bleiben:

  • Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) und
  • Ansprüche, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, also z. B. Räumungs- und Herausgabeansprüche (LG Osnabrück, Beschluss v. 23.7.2021, 2 T 275/21, juris; OLG Oldenburg, Urteil v. 20.7.2014, 12 U 46/14, juris; vgl. ausführlich: Schultes, DGVZ 1998, 178; Zöller/Geimer, § 794 Rn. 26; Schuschke/Walker, § 794 Rn. 39), aber auch Ansprüche auf Fortsetzung des Mietverhältnisses (insoweit ist die Regelung § 1030 Abs. 2 ZPO nachgebildet).
 

Rz. 23

Zulässig sind – nach wie vor – Mietansprüche. Deshalb wird es möglich, dass sich Käufer einer Immobilie in vollstreckbaren notariellen Urkunden zur Zahlung des Kaufpreises und umgekehrt der Bauträger (Verkäufer) zur fristgerechten Räumung und Herausgabe von Grundstücken oder Wohnungen verpflichtet. Da nur Ansprüche über den Bestand des Mietverhältnisses über Wohnraum ausgenommen sind, kann eine notarielle Urkunde über Räumungsverpflichtungen von Geschäftsräumen erstellt werden. Ein Zwangsräumungsauftrag aus einer notariellen Unterwerfungsurkunde ist zulässig, wenn die Erklärung der Unterwerfung nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt ist (LG Berlin, DGVZ 2020, 227), der Bestand des Mietverhältnisses nicht berührt ist. Vereinbaren die Parteien eines gescheiterten Grundstückskaufvertrags notariell die Vertragsaufhebung, ein befristetes Nutzungsrecht des Käufers gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts und dessen Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezüglich der Räumungspflicht, ist § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht anwendbar und die zwangsweise Räumung gegen den Käufer zulässig. Die Regelung der vorübergehenden Raumüberlassung ist nicht auf Begründung eines Mietverhältnisses gerichtet, sondern dient lediglich der Rückabwicklung des Kaufvertrags (AG Dillenburg, DGVZ 2020, 74).

 

Rz. 24

Der niedergelegte Anspruch muss bestimmt, nicht nur bestimmbar sein. Das ist dann der Fall, wenn er entweder im Titel betragsmäßig festgelegt ist oder wenn er sich aus dem Titel selbst ohne ...

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