Rz. 2

In denjenigen Fällen, in denen die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs zuständig. Entsprechend den §§ 706 Abs. 1 Satz 2, 724 Abs. 2 ZPO ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des höheren Gerichts zuständig, wenn der Rechtsstreit dort anhängig ist. Handelt in diesen Fällen gleichwohl der Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, ist die von ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung wirksam (§ 8 Abs. 5 RPflG). Die Angabe in der Vollstreckungsklausel, dass sich die Wirksamkeit des Vergleichs aus der Verfahrensakte ergibt, ist nicht vorgeschrieben (Zöller/Geimer, ZPO, § 795b Rn. 6).

Der Urkundsbeamte hat die Wirksamkeit des Vergleichs nach den allgemeinen Regeln zu prüfen; insbesondere dahingehend, ob ein Titel mit vollstreckbarem Inhalt vorliegt (BGH NJW-RR 2004, 1718). Da in den Fällen des § 795b ZPO die Klausel gerade nicht nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt wird, ist eine Zustellung der Klausel nach § 750 Abs. 2 ZPO nicht notwendig (Zöller/Geimer, ZPO, § 795b Rn. 6; a. A. LG Koblenz a. a. O.).

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