Rz. 3

Auch der Notar hat die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn eine Voraussetzung fehlt oder ein besonderer Ablehnungsgrund besteht (vgl. § 796a Rn. 5). Der Notar sollte den Antragsgegner anhören. Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hat er zu begründen, um ihre Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zu ermöglichen (Zöller/Geimer, § 796c Rn. 10). Für den stattgebenden Beschluss ist eine Begründung nicht vorgeschrieben. Sie kann im Einzelfall, insbesondere bei umfangreichen und komplizierten Sachverhalten zweckmäßig sein.

 

Rz. 4

Der Antragsteller kann im Falle der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung diese mit der Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Abs. 2 Satz 2). Dies ist der allein zulässige Rechtsbehelf. Das Prozessgericht verfährt im Verfahren nach § 796b ZPO. Seine Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 796b Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Anfechtbarkeit der Klauselerteilung durch den Notar folgt aus § 797 Abs. 6 und 1 ZPO.

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