Rz. 2
Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gläubiger, über dessen mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch die Urkunde errichtet ist, wenn er eine Ausfertigung nach § 51 Abs. 1 BeurkG verlangen kann, sonst wenn sie nach dem Willen desjenigen, der die Unterwerfungserklärung abgegeben und damit den Vollstreckungstitel in Urkundenform geschaffen hat (vgl. § 794 Nr. 5 ZPO), als Herr über den Urkundeninhalt zur Verwendung im Rechtsverkehr in die Hände dieses Gläubigers gelangen kann. Eine vollstreckbare Ausfertigung (auch weitere, LG München II, MittBayNot 99, 88) wird dem Gläubiger daher auf Antrag nach ZPO-Vorschriften (§ 52 BeurkG) (nur) erteilt, wenn er nach § 51 BeurkG eine Ausfertigung verlangen kann (oder sie bereits in Händen hält). Das erfordert im Fall des § 51 Abs. 2 BeurkG, dass der Schuldner, der die beurkundete Unterwerfungserklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen sie abgegeben worden ist (auch sein Rechtsnachfolger), in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber dem Notar (der zuständigen Stelle) Erteilung der Ausfertigung an den Gläubiger bestimmt hat. Hat der Gläubiger demnach keinen Anspruch nach § 51 BeurkG auf Erteilung einer einfachen Ausfertigung, darf ihm auch keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden (Zöller/Geimer, ZPO, § 797 Rn. 2). Seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung verliert der Gläubiger, wenn der sich der Zwangsvollstreckung unterwerfende Schuldner die an den Notar gerichtete (auch als "unwiderruflich" bezeichnete) Ermächtigung, dem Gläubiger eine (vollstreckbare) Ausfertigung zu erteilen, widerruft, bevor dem Gläubiger eine (einfache) Ausfertigung erteilt worden ist (LG Lüneburg, NJW 74, 506). Nicht mehr möglich ist der Widerruf der Ermächtigung (auch nicht für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung), wenn der Gläubiger eine einfache Ausfertigung erhalten hat (BayObLG, DNotZ 2003, 847).
Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gerichtlicher Urkunden ist bei dem Gericht zu beantragen, das die Urkunde verwahrt (Abs. 1 Nr. 1). Ob der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Das für die Ersterteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zuständige Gericht ist auch für die Erteilung der weiteren Ausfertigungen (§ 733 ZPO) zuständig (Abs. 3). Diese ist allerdings vom Rechtspfleger zu erteilen (§ 20 Nr. 13 RPflG). Vor der Erteilung der Klausel hat das zuständige Organ zu prüfen, ob ein formell ordnungsgemäßer Titel mit grundsätzlich vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Die Frage, ob der Anspruch materiell-rechtlich (noch) besteht, ist im Klauselverfahren grundsätzlich ohne Belang. Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das die Urkunde verwahrende Gericht (Abs. 2 Nr. 1).
Rz. 3
Die erste vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde und eines beim Notar hinterlegten außergerichtlichen Anwaltsvergleichs wird von dem Notar erteilt, der das Original der Urkunde verwahrt (Abs 1 Nr. 2a), von der die Urkunde verwahrenden Notarkammer (Abs. 1 Nr. 2b) oder (bis 2021) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht ((Abs. 1 Nr. 2c). Befindet sich das Original der Urkunde ausnahmsweise beim Amtsgericht, ist dieses Amtsgericht zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig (Abs. 1 Nr. 1). Über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen entscheidet der verwahrende Notar (Abs. 2 Nr. 2a), der sie auch erteilt; der die Urkunde verwahrende Notarkammer (Abs. 2 Nr. 2b) oder das die Urkunde verwahrende Amtsgericht (Abs. 2 Nr. 2c – bis 2021). Antragsberechtigt ist der in der Urkunde ausgewiesene Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger (§ 52 BeurkG i. V. m. § 724ff. ZPO). Steht der Kaufpreisanspruch mehreren Verkäufern zu, so sind diese Mitgläubiger einer unteilbaren Leistung nach § 432 BGB mit der Folge, dass jeder der Verkäufer berechtigt ist, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde allein zu seinen Händen zu beantragen (KG, InVo 2001, 62).
Rz. 4
Vor der Erteilung der Klausel hat der Notar bzw. die Notarkammer zu prüfen, ob ein formell ordnungsgemäßer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt (LG Bremen, Beschluss v. 1.2.2018, 4 T 576/17, juris; BGH, NJW 2009, 1887; DNotZ 2005, 132; NJW-RR 2004, 1718; OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1997, 268). Insbesondere sind materiell-rechtliche Fragen grundsätzlich von der Prüfung vor der Klauselerteilung durch den Notar ausgenommen (LG Bremen a. a. O.; hier: Rücktritt eines Urkundsbeteiligten von dem beurkundeten Grundstückskaufvertrag). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer titelübertragenden Klausel zu einer vollstreckbaren notariellen Urkunde gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Vielmehr obliegt es demjenigen, der eine solche Klausel erstrebt, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen in der im Gesetz vorgesehenen Form nachzuweisen (OLG Köln, FGPrax 2007...