1 Bestimmung der Zuständigkeit (Absatz 1)
Rz. 1
Gütestellenvergleiche sind Vollstreckungstitel i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. § 797a Abs. 1 ZPO bestimmt die ausschließliche (§ 802 ZPO) örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen sind. Jede Gütestelle muss also einen Sitz haben. Ist die Schlichtungsstelle beim Gericht angesiedelt (wie in Baden-Württemberg) oder ein Schiedsamt mit festem Bezirk (wie in Niedersachsen) stellt sich das Problem nicht. Bei Notaren als Gütestelle (Art. 5 Abs. 1 BaySchlG) ist das der Amtssitz, bei Rechtsanwälten (Art. 5 Abs. 2 BaySchlG) der Ort ihrer Kanzlei nach § 27 BRAO. Bei juristischen Personen ist im Zweifel deren Sitz maßgeblich, wenn nicht ihre einschlägige "Einrichtung" (§ 46 Abs. 3 JustG NRW) eindeutig anders lokalisiert ist. Im Übrigen regelt Abs. 1 nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die primäre Zuständigkeit des Urkundsbeamten (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797a Rn. 2). Die landesrechtlichen Bestimmungen über eingerichtete oder anerkannte Gütestellen sind übersichtlich dargestellt von Greger (NJW 2011, 1448). Die einfache Klausel erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Nicht der Urkundsbeamte, sondern der Rechtspfleger des Amtsgerichts ist für die Erteilung der qualifizierten Klausel (§§ 726 ff. ZPO) nach den §§ 20 Nr. 12 und Nr. 13, 26 RPflG zuständig (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797a Rn. 2). Dies gilt auch für die Erteilung der weiteren Klausel nach § 733 ZPO. Nach § 37 RPflG kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel auch in sonstigen Fällen dem Rechtspfleger mittels landesrechtlicher Bestimmungen übertragen sein. Insoweit bestimmt Art. 19 Abs. 2 BaySchlG, dass die Vollstreckungsklausel in denjenigen Fällen zu erteilen ist, in denen der Vergleich vor einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 2 BaySchIG geschlossen wurde vom Rechtspfleger zu erteilen sei. Diese Anordnung findet sich ebenfalls in § 25 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW, aber lediglich für Schiedsamts-Vergleiche (§ 33 Schiedsamtsgesetz NRW), nicht für diejenigen Vergleiche, die vor anderen Gütestellen geschlossen sind. Art. 19 Abs. 1 BaySchIG ordnet an, dass die Vollstreckungsklausel aus einem Vergleich einer Gütestelle nach Art. 5 Abs. 1 BaySchIG vom Notar zu erteilen ist.
2 Rechtsbehelfe
Rz. 2
Lehnen der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger die Klauselerteilung ab, steht dem Gläubiger die (fristgebundene) Erinnerung nach § 573 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu. Indem § 573 Abs. 1 Satz 3 ZPO auf § 572 ZPO und damit auch auf dessen Abs. 1 Satz 1 verweist, ist klargestellt, dass der Urkundsbeamte der Erinnerung abhelfen darf. Hat sich die Erinnerung gegen eine ablehnende Entscheidung des Urkundsbeamten des Amtsgerichts oder des Landgerichts gerichtet, so ist gegen die Entscheidung des Richters unter den Voraussetzungen des § 567 ZPO sofortige Beschwerde zulässig. Lehnt der Rechtspfleger die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ab, so steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ZPO zu. Auch der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen. Hilft er nicht ab, legt er die Akten dem Beschwerdegericht vor. Gegen dessen Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 567 ZPO gegeben. Verweigert der ermächtigte Vorsitzende die Klausel, ist hiergegen die Anrufung des Amtsgerichts gegeben, es entscheidet der Richter (Abs. 4 Satz 3). Wie beim Prozessvergleich und bei den notariellen Urkunden gilt bei den Gütestellenvergleichen und den gegen sie gerichteten Vollstreckungsabwehrklagen die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Gegen die erteilte Klausel ist die Erinnerung nach § 732 ZPO statthaft.
3 Ermächtigung (Absatz 4)
Rz. 3
Nach Abs. 4 kann dem Vorsteher einer Gütestelle die Ermächtigung erteilt werden, die Vollstreckungsklausel für Gütestellenvergleiche zu erteilen. Ist die Befugnis zur Klauselerteilung wirksam auf den Vorsteher der Gütestelle übertragen, ist dieser ausschließlich zuständig (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 797a Rn. 4). Die Ermächtigung ist dem Vorsitzenden der Hamburger und der Lübecker Vergleichsstelle sowie dem Vorsitzenden der Münchener Schlichtungsstelle erteilt (vgl. Baumbach/Hartmann, § 797a Rn. 1). Die qualifizierte Klausel allerdings kann auch in diesen Fällen allein der Rechtspfleger des bezeichneten Amtsgerichts (Abs. 1) erteilen (Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 20 Nr. 12 RPflG). Er allein ist auch für die Erteilung weiterer Ausfertigungen zuständig (§ 733 ZPO). Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat (Absatz 4 Satz 3).
4 Anwendbarkeit des § 797 Abs. 5 ZPO (Absatz 3)
Rz. 4
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO sowie die Klage nach § 767 ZPO muss der Gläubiger bei dem Gericht erheben, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonst beim Gerichtsstand nach § 23 ZPO. Dies gilt auch für Klagen nach § 768 ZPO. Auch für Vergleiche nach § 797a Abs. 1 ZPO gilt, wie für ...