Rz. 1

Die Wartefrist nimmt Rücksicht auf die Belange der Beteiligten der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger hat dem Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Frist anzukündigen. Der Schuldner erhält damit noch während des Laufs der Frist Gelegenheit zur freiwilligen Leistung und auch zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Klausel oder Vollstreckungsabwehrklage zu erheben (BGH, DGVZ 2020, 257). Er kann in dieser Zeit auch versuchen, einstweilige Anordnungen, insbesondere die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, zu erreichen. Die Wartefrist der Bestimmung ist bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch die Verweisung in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren (Sächsisches FG v. 26.2.2014, 6 K 136/14, juris) und durch die Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG Düsseldorf, Beschluss v. 25.1.2016, 22 M 154/15, juris) anzuwenden.

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