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Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt.

Das Verfahren zur Vermögenauskunft ist in den Regelungen der §§ 802c bis 802k ZPO geregelt. Die Vorschriften zum Schuldnerverzeichnis finden sich in den §§ 882b bis 882h ZPO.

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