Rz. 3
Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei Jahren und erscheint unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen (BT-Drucks. 16/10069 S. 26). Der Schutz ist von Amts wegen zu beachten und besteht für sämtliche Gläubiger, solange wie die Eintragung im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist. Soweit daher der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss. Gem. Satz 2 2. Halbsatz kann der Gläubiger für Vollstreckungaufträge seit dem 26.11.2016 hierauf nicht mehr verzichten (vgl. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften; BT-Drucks. 18/9698; zur überholten Rechtslage bis zum 25.11.2016 vgl. BGH, Rpfleger 2017, 100 = NJW 2017, 571; Mock, Vollstreckung effektiv 2017, 4).
Die Frist berechnet sich nach § 222 ZPO ab Abgabe der Versicherung. Sie beginnt jedoch nicht bei einem Datenverlust, z. B. wenn nach Abgabe der Vermögensauskunft das elektronische Dokument vor Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht verloren geht (AG Augsburg, Beschluss v. 16.1.2014, 1 M 456/14, 01 M 456/14 - Juris). Es muss daher die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Vermögensauskunft für Gläubiger bestehen. Das ist bei einem Datenverlust nicht gegeben.
Rz. 4
Die Sperrfrist gilt nicht nur gegenüber Vermögensauskünften, die vor dem Gerichtsvollzieher abgegeben wurden, sondern auch gegenüber den wesensgleichen Vermögensauskünften, die die Vollstreckungsbehörde nach § 284 AO abgenommen hat. Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die abgegebene Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, so kann jeder Gläubiger unabhängig von der Sperrfrist des § 802d ZPO die Anberaumung eines neuen Termins zur Vervollständigung des Verzeichnisses verlangen (Nachbesserung). Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Rpfleger 2016, 486; Beschluss v. 28.4.2016, I ZB 92/15 – Juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Ein Nachbesserungsverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist hingegen unzulässig (BGH, Beschluss v. 28.4.2016, I ZB 92/15 – Juris Rn. 12 f.; BGH, WM 2017, 774 = DGVZ 2016, 155 = NZM 2016, 768; BGH, Mietrecht kompakt 2017, 132 = Vollstreckung effektiv 2017, 166 = NJW-RR 2017, 896).
Beim Nachbesserungsverfahren handelt sich um die Fortsetzung des noch nicht beendeten ursprünglichen Abnahmeverfahrens (BT-Drucks. 16/10069 S. 26); das fehlerhafte Verzeichnis ist durch das berichtigte zu ersetzen. Danach hat der Schuldner im Vermögensauskunftsverfahren seine Angaben zum Vermögensverzeichnis richtig und vollständig zu leisten. Hat er daher ein unvollständiges, un- oder missverständliches Vermögensverzeichnis ausgefüllt (vgl. LG Ravensburg, JurBüro 2015, 271; AG Stade, JurBüro 2018, 324; AG Kehl, JurBüro 2018, 325) und hierzu die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so hat er seine Verpflichtung noch nicht erfüllt. Es kann dann grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er – auch auf Antrag eines Drittgläubigers (AG Osnabrück, JurBüro 2014, 215) – erneut geladen wird, um seine Angaben klarzustellen oder zu ergänzen und auch die ergänzenden Angaben an Eides statt zu versichern (LG Bonn, DGVZ 2006, 92). Es geht also darum, die noch nicht zu Ende geführte Vermögensauskunft durch eine auf Grund ergänzender Fragen erreichte Komplettierung des Verzeichnisses zu beenden.
Rz. 4a
Die Unrichtigkeit erkennt ein Gläubiger unmittelbar mit der Zuleitung des Verzeichnisses. Deshalb muss er auch unmittelbar diese Lücken rügen und eine Ergänzung oder Nachbesserung verlangen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft und nicht auf die aktuelle Vermögenssituation (LG Oldenburg, JurBüro 2015, 212). Das Fragerecht des Gläubigers unterliegt allerdings engen Grenzen, die sich aus dem Zweck der Vermögensauskunft ergeben. Fragen z. B. nach Vermögenswerten Dritter sind nur dann zulässig, wenn insoweit ein Anspruch des Schuldners möglich erscheint. Eine allgemeine Ausforschung ist somit unzulässig. Hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses einer beantragten Nachbesserung wird die Auffassung vertreten, dass ein unmittelbarer zeitlicher Bezug zwischen Vermögensverzeichnis und dem Nachbesserungsverlangen gegeben sein muss (z. B. LG Bonn, DGVZ 2006, 92; LG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2014, 56; ebenso AG Zeven, Beschluss v. 8.6.2018, 7 M 91/18 – Juris). Zum Teil wird die gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. z...