Rz. 24
Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Ein besonderer Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO a. F. vorgesehene Widerspruch, wird abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt. Diese kann auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden. Ein Erscheinen des Schuldners im Termin um dort wie nach alter Rechtslage Widerspruch einzulegen, ist nicht mehr erforderlich. Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. Insofern hat das Einlegen der Erinnerung zunächst keine aufschiebende Wirkung, solange das Vollstreckungsgericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung hierüber entschieden hat.
Rz. 25
Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits vor dem Termin schriftlich die Erinnerung eingelegt wurde und der Schuldner die einstweilige Einstellung beantragt hat. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor. Ist die Erinnerung kurz vor oder im Termin eingelegt worden, so nimmt der Gerichtsvollzieher den Termin wahr. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint er nicht zum Termin, so legt der Gerichtsvollzieher die Sache ebenfalls dem Vollstreckungsgericht unter Hinweis auf die eingelegte Erinnerung und dem etwaigen Haftbefehlsantrag vor. Das Gericht hat dann über sämtliche Anträge zu entscheiden. Hierbei ist es auch möglich, dass das Vollstreckungsgericht sogleich bei einem unbegründeten Rechtsmittel den Haftbefehl erlässt (Mroß, DGVZ 2010, 181, 184).
Rz. 25a
Gegen die Kostenentscheidung des Gerichtsvollziehers steht dem Gläubiger ebenfalls das Rechtsmittel der Erinnerung zu. Hierüber hat das AG zu entscheiden. Dieses kann auf entsprechenden Antrag hin die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zum LG zulassen. Sollte dies der Fall sein, kann im Beschwerdeantrag auch noch die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG zum OLG beantragt werden. Eine Rechtsbeschwerde in ist nicht möglich (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 22 ).